Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen

PodAPrV

§ 10 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/10#abs-1 (1) Die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 ist bestanden, wenn jeder der darin vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/10#abs-2 (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/10#abs-3 (3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ist bestanden, wenn der mündliche und praktische Teil der staatlichen Prüfung bestanden sind. Über die bestandene staatliche Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/10#abs-4 (4) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung und jedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/10#abs-5 (5) Hat der Prüfling ein Fach der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern bestimmt wurden. Dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.

§ 9 § 11