Gesetze / Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Pkw-EnVKVAnlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2)Aushang am Verkaufsort über Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und den Stromverbrauch
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1042;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Abschnitt I |
| Aushang |
| "Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionswerte und Stromverbrauch aller an diesem Verkaufsort ausgestellten oder bestellbaren Personenkraftwagen der Marke (N. N.)". |
| Abschnitt II |
| Elektronische Anzeige durch Bildschirm |
Änderungsverlauf
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23.02.2024 in Kraft
Anlage 2 neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 50)
BGBl. 2024 I Nr. 50
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22.08.2011 Ausfertigung
Anlage 2 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2011 (BGBl. I 1756, 2095)
BGBl. 2011 I S. 1756
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.