Gesetze / Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Pkw-EnVKVAnlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2) Aushang am Verkaufsort über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.03.2026
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1042;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Teil I |
| Aushang |
| "Energieverbrauch, CO2-Emissionswerte und CO2-Klassen aller an diesem Verkaufsort ausgestellten Personenkraftwagen der Marke (N. N.)". |
bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz „schwefelfrei" verzichtet werden,
Für die Modelle neuer Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb muss zusätzlich die elektrische Reichweite („Elektrische Reichweite“ nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.
Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge müssen zusätzlich angegeben werden:
Sofern es sich um eine freiwillige Kennzeichnung bei einem neuen Personenkraftwagen handelt, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, sind die Angaben mit dem Zusatz „(vorläufig)“ zu kennzeichnen.
| Teil II |
| Elektronische Anzeige durch Bildschirm |
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 23.02.2024. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 14.03.2026 (siehe Fassungen).
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23.02.2024 in Kraft
Anlage 2 neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 50)
BGBl. 2024 I Nr. 50
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22.08.2011 Ausfertigung
Anlage 2 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2011 (BGBl. I 1756, 2095)
BGBl. 2011 I S. 1756
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.