Gesetze / Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Pkw-EnVKV§ 8 Auskunftspflicht des Herstellers gegenüber den Marktüberwachungsbehörden
Stand: 23.02.2024
Auf Nachfrage der zuständigen Marktüberwachungsbehörden muss der Hersteller ihnen zu allen Modellen, die zum Zeitpunkt der Nachfrage in Deutschland zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten oder ausgestellt werden, mitteilen,
Die Mitteilung muss innerhalb von vier Wochen erfolgen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Nachfrage beim Hersteller eingeht. Die Informationen müssen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.
Änderungsverlauf
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23.02.2024 in Kraft
§ 8 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 50)
BGBl. 2024 I Nr. 50
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22.08.2011 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2011 (BGBl. I 1756, 2095)
BGBl. 2011 I S. 1756
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