Gesetze / Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Pkw-EnVKV§ 3a CO2-Effizienzklassen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/3a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Hersteller hat die CO2-Effizienz des Fahrzeugs durch Angabe einer CO2-Effizienzklasse auszuweisen. Er hat dazu die Abweichung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs von einem fahrzeugspezifischen Referenzwert zu ermitteln. Der Referenzwert ist wie folgt zu bestimmen:
Referenzwert (in g CO2/km) = 36,59079 + a × M
Dabei ist:
Der Referenzwert ist als ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abzurunden. Die Abweichung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs vom Referenzwert ist durch die Differenz der beiden Angaben auszudrücken und wie folgt zu berechnen:
[Abbildung]
Dabei ist:
Der Prozentwert ist auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abzurunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/3a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Entsprechend der Abweichung vom Referenzwert wird das Fahrzeug einer der nachfolgend bestimmten CO2-Effizienzklassen zugewiesen.
| CO2-Effizienzklasse | Bandbreite der Klassen Abweichung vom Referenzwert |
|---|---|
| A + | ≤ -37 % |
| A | -36,99 % bis -28 % |
| B | -27,99 % bis -19 % |
| C | -18,99 % bis -10 % |
| D | -9,99 % bis -1 % |
| E | -0,99 % bis +8 % |
| F | +8,01 % bis +17 % |
| G | > +17,01 % |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-EnVKV/3a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Erfüllt fünf vom Hundert der zugelassenen Fahrzeuge in einem Kalenderjahr die Anforderungen der nächst effizienteren Klassen A ++ oder A +++, werden diese Klassen entsprechend den nachfolgend bestimmten CO2-Effizienzklassen eingeführt, gegebenenfalls auch gleichzeitig. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft jährlich das Erreichen des Fünf-vom-Hundert-Kriteriums für die Einführung der nächst höheren CO2-Effizienzklasse. Diese Überprüfung erfolgt auf der Basis der Zulassungszahlen und Typdaten des Kraftfahrt-Bundesamtes und unter Zugrundelegung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und der Masse des fahrbereiten Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) sowie optionaler, ergänzender versions- oder fahrzeugspezifischer Meldungen der Hersteller an das Kraftfahrt-Bundesamt, wobei in den Fällen, in denen in den Typgenehmigungsdokumenten ein Bereich für die Masse angegeben ist, für die Berechnung im Sinne des § 3a Absatz 3 dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls die Notwendigkeit, die Klassen A ++ beziehungsweise A +++ einzuführen bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres im Bundesanzeiger. Die neue Klasse ist nach drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger anzuwenden.
| CO2-Effizienzklasse | Bandbreite der Klassen Abweichung vom Referenzwert |
|---|---|
| A ++ | ≤ -46 % |
| A + | -45,99 % bis -37 % |
| CO2-Effizienzklasse | Bandbreite der Klassen Abweichung vom Referenzwert |
|---|---|
| A +++ | ≤ -55 % |
| A ++ | -54,99 % bis -46 % |
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Berechnungsgrundlagen für den Referenzwert, insbesondere Alternativen zur Bezugsgröße Masse, und den Anteil der zugelassenen Fahrzeuge in den Klassen insgesamt überprüfen und gegebenenfalls die Energieverbrauchskennzeichnung für Personenkraftwagen durch Änderung dieser Verordnung anpassen.
Änderungsverlauf
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23.02.2024 in Kraft
§ 3a neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 50)
BGBl. 2024 I Nr. 50
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 330 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.