Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
PhysTh-APrV§ 14 Praktischer Teil der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die jeweilige Fächergruppe sowie aus den Noten der drei Fächergruppen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Fächergruppe mindestens mit "ausreichend" und dabei kein Fach schlechter als "mangelhaft" benotet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.