Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten

PhysTh-APrV

§ 18 Schriftlicher Teil der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/18#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf das Fach Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten. Der Prüfling hat in einer Aufsichtsarbeit, für die 180 Minuten zur Verfügung stehen, schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/18#abs-2 (2) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der schriftliche Teil der Prüfung nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/18#abs-3 (3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 17 § 19