Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz
PflfachassAPrV§ 6 Theoretischer und praktischer Unterricht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflfachassAPrV/6#abs-1 (1) Im theoretischen und praktischen Unterricht sind die Kompetenzen gemäß Anlage 1 Buchstabe A zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels gemäß § 3 führen. Für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts in Ausbildungsstätten gemäß § 4 Absatz 1 gelten die Mindestanforderungen gemäß § 9 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflfachassAPrV/6#abs-2 (2) Inhalt und Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts ergeben sich aus Anlage 1 Buchstabe A dieser Verordnung. Für den Kompetenzbereich I der Anlage 1 Buchstabe A sind jeweils mindestens zwei benotete Leistungskontrollen zu erbringen. Für die Kompetenzbereiche II und III jeweils mindestens eine benotete Leistungskontrolle. Dabei sind die Kompetenzbereiche IV und V mit zu berücksichtigen.