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# § 6 PflfachassAPrV (Nordrhein-Westfalen) — Theoretischer und praktischer Unterricht

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im theoretischen und praktischen Unterricht sind die Kompetenzen gemäß Anlage 1 Buchstabe A zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels gemäß § 3 führen. Für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts in Ausbildungsstätten gemäß § 4 Absatz 1 gelten die Mindestanforderungen gemäß § 9 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes entsprechend.

(2) Inhalt und Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts ergeben sich aus Anlage 1 Buchstabe A dieser Verordnung. Für den Kompetenzbereich I der Anlage 1 Buchstabe A sind jeweils mindestens zwei benotete Leistungskontrollen zu erbringen. Für die Kompetenzbereiche II und III jeweils mindestens eine benotete Leistungskontrolle. Dabei sind die Kompetenzbereiche IV und V mit zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 6 PflfachassAPrV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflfachassAPrV/6

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