Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz

PflfachassAPrV

§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflfachassAPrV/5#abs-1 (1) Die Ausbildung für Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten erfolgt entsprechend der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz kompetenzorientiert sowie im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform zwölf Monate, in Teilzeitform höchstens 24 Monate. Sie schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflfachassAPrV/5#abs-2 (2) Die Ausbildungsform (Teilzeit/Vollzeit) wird im Ausbildungsvertrag verbindlich festgelegt. Nachträgliche Änderungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflfachassAPrV/5#abs-3 (3) Die Ausbildung in der generalistischen Pflegefachassistenz umfasst mindestens den in der Anlage 1 Buchstabe A aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 700 Stunden und die in Anlage 1 Buchstabe B aufgeführte praktische Ausbildung von mindestens 950 Stunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflfachassAPrV/5#abs-4 (4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflfachassAPrV/5#abs-5 (5) Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit und auf Grundlage der Ausbildungsplanung der Pflegeschule zu gewähren.

§ 4 § 6