Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz

PflfachassAPrV

§ 20 Ausschluss der Geltung von Vorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Von den §§ 12 bis § 19 kann abgewichen werden, sobald der oder die Auszubildende

1. Mitglied einer Kirche oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft, Diakonissen oder Diakonieschwestern ist und

2. der Ausbildungsträger derselben Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.

Teil 4

Prüfungsbestimmungen

§ 19 § 21