Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz PflfachassAPrV § 20 Ausschluss der Geltung von Vorschriften Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Von den §§ 12 bis § 19 kann abgewichen werden, sobald der oder die Auszubildende1. Mitglied einer Kirche oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft, Diakonissen oder Diakonieschwestern ist und2. der Ausbildungsträger derselben Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.Teil 4Prüfungsbestimmungen