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§ 20 PflfachassAPrV (Nordrhein-Westfalen) — Ausschluss der Geltung von Vorschriften

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den §§ 12 bis § 19 kann abgewichen werden, sobald der oder die Auszubildende

1. Mitglied einer Kirche oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft, Diakonissen oder Diakonieschwestern ist und

2. der Ausbildungsträger derselben Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.

Teil 4

Prüfungsbestimmungen