Von den §§ 12 bis § 19 kann abgewichen werden, sobald der oder die Auszubildende
1. Mitglied einer Kirche oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft, Diakonissen oder Diakonieschwestern ist und
2. der Ausbildungsträger derselben Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.
Teil 4
Prüfungsbestimmungen