Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz

PflfachassAPrV

§ 21 Staatliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflfachassAPrV/21#abs-1 (1) Die staatliche Prüfung umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und einen praktischen Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflfachassAPrV/21#abs-2 (2) Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei der Schule ab, an der sie die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die oder der Vorsitzende des beteiligten Prüfungsausschusses ist vorher zu hören.

§ 20 § 22