Gesetze / Pflegestatistik-Verordnung
PflegeStatV§ 2 Erhebungsmerkmale
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeStatV/2#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind für die Pflegeeinrichtung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeStatV/2#abs-2 (2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. I S. 3191
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19.07.2013 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2013 (BGBl. I 2581)
BGBl. 2013 I S. 2581
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.