Gesetze / Landesrecht Sachsen / Pflegeausschussverordnung

PflegeAVO

§ 9 Amtsniederlegung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/9#abs-1 (1) Der Vorsitzende und die Vertreter (Mitglieder) können ihr Amt aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/9#abs-2 (2) Die Erklärung wird mit dem Zugang bei der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle benachrichtigt die Beteiligten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/9#abs-3 (3) Für Stellvertreter gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 8 § 10