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# § 9 PflegeAVO (Sachsen) — Amtsniederlegung

Pflegeausschussverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorsitzende und die Vertreter (Mitglieder) können ihr Amt aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.

(2) Die Erklärung wird mit dem Zugang bei der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle benachrichtigt die Beteiligten.

(3) Für Stellvertreter gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 9 PflegeAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/9

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