Gesetze / Landesrecht Sachsen / Pflegeausschussverordnung

PflegeAVO

§ 8 Amtsperiode

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/8#abs-1 (1) Die Amtsperiode des Landespflegeausschusses beträgt vier Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/8#abs-2 (2) Die Amtsdauer der Vertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; sie führen jedoch die Geschäfte bis zur Bestellung der Vertreter der nächsten Amtsperiode weiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/8#abs-3 (3) Die erneute Bestellung ist möglich.

§ 7 § 9