Gesetze / Landesrecht Sachsen / Pflegeausschussverordnung
PflegeAVO§ 8 Amtsperiode
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/8#abs-1 (1) Die Amtsperiode des Landespflegeausschusses beträgt vier Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/8#abs-2 (2) Die Amtsdauer der Vertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; sie führen jedoch die Geschäfte bis zur Bestellung der Vertreter der nächsten Amtsperiode weiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/8#abs-3 (3) Die erneute Bestellung ist möglich.