Gesetze / Landesrecht Sachsen / Pflegeausschussverordnung

PflegeAVO

§ 10 Amtsführung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/10#abs-1 (1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Die Verhinderung ist der Geschäftsstelle anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/10#abs-2 (2) Für Stellvertreter gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 9 § 11