Gesetze / Landesrecht Sachsen / Pflegeausschussverordnung
PflegeAVO§ 7 Abberufung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/7#abs-1 (1) Der Vorsitzende kann auf Antrag eines Beteiligten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Vertreter abberufen werden. Der Vorsitzende hat hierbei kein Stimmrecht. Dem Vorsitzenden ist auf sein Verlangen hin Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag auf Abberufung vor dem Landespflegeausschuss zu äußern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/7#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den stellvertretenden Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/7#abs-3 (3) Die Beteiligten können aus wichtigem Grund ihre Vertreter oder Stellvertreter nach vorheriger Anhörung abberufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/7#abs-4 (4) Die Abberufung des Vorsitzenden, eines Vertreters oder Stellvertreters ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Sie wird mit dem Eingang der Mitteilung wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Beteiligten schriftlich über die Abberufung.