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§ 8 PflegeAVO (Sachsen) — Amtsperiode

Pflegeausschussverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtsperiode des Landespflegeausschusses beträgt vier Jahre.

(2) Die Amtsdauer der Vertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; sie führen jedoch die Geschäfte bis zur Bestellung der Vertreter der nächsten Amtsperiode weiter.

(3) Die erneute Bestellung ist möglich.