(1) Die Amtsperiode des Landespflegeausschusses beträgt vier Jahre.
(2) Die Amtsdauer der Vertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; sie führen jedoch die Geschäfte bis zur Bestellung der Vertreter der nächsten Amtsperiode weiter.
(3) Die erneute Bestellung ist möglich.