Gesetze / Landesrecht Sachsen / Pflegeausschussverordnung

PflegeAVO

§ 4 Stimmrecht und Beschlussfassung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/4#abs-1 (1) Jeder Vertreter hat eine Stimme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/4#abs-2 (2) Der Landespflegeausschuss fasst seine Beschlüsse, soweit in dieser Verordnung keine andere Regelung getroffen ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 3 § 5