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PflegeAVO

§ 3 Bestellung der Vertreter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/3#abs-1 (1) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Beteiligten bestellen ihre Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses des betroffenen Vertreters. Zur Wirksamkeit einer gemeinsamen Bestellung von Vertretern ist das Einvernehmen der an der Bestellung Beteiligten erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/3#abs-2 (2) Wird bis spätestens vier Wochen nach Beginn einer Amtsperiode oder nach einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vertreters kein neuer Vertreter bestellt, erfolgt die Bestellung des neuen Vertreters auf Antrag eines Beteiligten durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/3#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bestellung der Stellvertreter.

§ 2 § 4