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§ 4 PflegeAVO (Sachsen) — Stimmrecht und Beschlussfassung

Pflegeausschussverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Vertreter hat eine Stimme.

(2) Der Landespflegeausschuss fasst seine Beschlüsse, soweit in dieser Verordnung keine andere Regelung getroffen ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.