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PflegeAVO

§ 15 Entschädigung für Zeitaufwand, Auslagen und Reisekosten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/15#abs-1 (1) Die Mitglieder erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Beteiligten, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeAVO/15#abs-2 (2) Soweit Sachverständige hinzugezogen werden, erhalten sie eine Vergütung und Auslagenersatz nach den Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG ) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2469) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Ansprüche auf Vergütung sind bei der Geschäftsstelle schriftlich geltend zu machen.

§ 14 § 16