Gesetze / Landesrecht Sachsen / Pflegeausschussverordnung
PflegeAVO§ 16 Kosten
Stand: 26.08.2026
Die Kosten der Geschäftsstelle trägt der Freistaat Sachsen. Vergütungen und Auslagenersatz nach § 15 Abs. 2 trägt, wer die Hinzuziehung von Sachverständigen beantragt oder sonst veranlasst; mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Im Übrigen trägt jeder seine Kosten selbst.