Gesetze / Pflichtversicherungsgesetz
PflVG§ 23 Wahrnehmung der Aufgaben durch eine Anstalt; Verordnungsermächtigung
Stand: 17.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/23#abs-1 (1) Die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung errichtete Anstalt nimmt die ihr nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr und untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz. Das Nähere über die Anstalt bestimmt die Satzung, die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/23#abs-2 (2) Soweit der Anstalt Aufgaben nach § 8a Absatz 3 Satz 4 oder § 28 Absatz 1 übertragen werden, sind zur Leistung von Beiträgen an die Anstalt verpflichtet:
Das Nähere über die Beitragspflicht bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.