Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 60 Behördliche Anordnungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 28.09.2022 – 7 K 612/22Zitiert von 4
- OVG NRW, 11.08.2020 – 13 B 717/20Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 – 10 S 3972/20Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 – 10 S 2422/20Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 – 10 S 1348/20Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 11.02.2026 – 28 K 1735/22
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 07.03.2025 – 9 K 4537/21
- VG Oldenburg (Oldenburg), 15.02.2024 – 7 B 2582/23Zitiert von 2
- VG Braunschweig, 15.11.2023 – 1 B 339/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 PflSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbesondere untersagen:
1.
die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels zur Verhütung von Verstößen gegen § 12 oder § 13 Absatz 1,
2.
das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, wenn die erforderliche Zulassung oder Genehmigung nicht vorliegt, oder
3.
die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat von Schadorganismen oder Befallsgegenständen.