Gesetze / VO (EG) Nr. 1107/2009
VO (EG) Nr. 1107/2009Art 68 Überwachung und Kontrolle
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres für das vorangegangene Jahr einen Bericht über den Umfang und die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung.