Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 7 Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung und Ansiedlung von Schadorganismen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Befördern, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2354)
BGBl. 2021 I S. 2354
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 375 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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