Gesetze / Pflanzenschutzgesetz

PflSchG

§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen

Bund2 Fassungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

§ 71 § 73