Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 59 Durchführung in den Ländern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/59?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den Ländern obliegt die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, der Kontrollen nach Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Mitwirkung bei der Durchführung des Aktionsplanes nach § 4 sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/59?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Pflanzenschutzdienst haben die zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/59?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Durchführung von Untersuchungen auf Befall mit einem Schadorganismus auf Einrichtungen zu übertragen, wenn diese die Voraussetzungen einer nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe h erlassenen Rechtsverordnung erfüllen.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 59 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2354)
BGBl. 2021 I S. 2354
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