Gesetze / Pflanzenschutzgesetz

PflSchG

§ 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/39#abs-1 (1) Eine Zulassung ist zu widerrufen, wenn

1.
die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe a, c oder e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen oder
2.
der Zulassungsinhaber wiederholt gegen seine Pflichten aus Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verstoßen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/39#abs-2 (2) Eine Zulassung kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 1 oder Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen,
2.
der Zulassungsinhaber einen Antrag nach Artikel 45 Absatz 1 gestellt hat oder
3.
wiederholt die Zusammensetzung des in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittels wesentlich von der Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels abweicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/39#abs-3 (3) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung

1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
2.
unter den Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/39#abs-4 (4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufes bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/39#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 Nummer 1 gilt § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

§ 38 § 40