Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Braunschweig, 15.11.2023 – 1 B 339/23Zitiert von 2
- VG Braunschweig, 12.04.2018 – 9 A 44/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/39#abs-1 (1) Eine Zulassung ist zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/39#abs-2 (2) Eine Zulassung kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/39#abs-3 (3) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung
erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/39#abs-4 (4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufes bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/39#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 Nummer 1 gilt § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.