Gesetze / Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
PflSchAnwV 1992§ 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot
Stand: 10.06.2019
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.
Änderungsverlauf
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20.12.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2927)
BGBl. 2011 I S. 2927
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