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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2927

BGBl. 2011 I S. 2927 · 34.907 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2927 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2927
                                          Neunte Verordnung
                          zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
                                            Vom 20. Dezember 2011

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 8, 12, 13
  und 15 und § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1
  und 2 Buchstabe a bis g und Absatz 2 des Pflanzen-
  schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) und
– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 auch in
  Verbindung mit Absatz 2 des Pflanzenschutzgeset-
  zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
  1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) im Einvernehmen
  mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz
  und Reaktorsicherheit, für Wirtschaft und Technolo-
  gie und für Arbeit und Soziales,

von denen § 3 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I
S. 1342) und § 4 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. März 2008
(BGBl. I S. 284) geändert und § 4 Absatz 2 durch Arti-
kel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. März
2008 (BGBl. I S. 284) angefügt worden sind:

                       Artikel 1

                   Änderung der
            Pflanzenbeschauverordnung

   Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337),
die zuletzt durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 13. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 und Nummer 5 werden jeweils die
      Wörter „der Europäischen Gemeinschaft“ durch
      die Wörter „der Europäischen Union“ ersetzt.
   b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
          Drittland im Sinne dieser Verordnung sind
          auch die Kanarischen Inseln und die franzö-
          sischen überseeischen Departements;“.

2. § 1a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
     „4. für den die Europäische Kommission nach
         dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der
         Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils gelten-
         den Fassung oder der Rat der Europäischen
         Union besondere Bekämpfungsmaßnahmen
         erlassen hat,“.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Anzuzeigen ist auch das Fehlen einer Kenn-
     zeichnung nach dem auf Grund des Internatio-
     nalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellten
     Internationalen Standards für phytosanitäre
     Maßnahmen Nummer 15 (ISPM Nr. 15) bei ein-
     geführtem hölzernen Verpackungsmaterial.“

3. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt:
                         „§ 1c
          Durchführung von Untersuchungen

    Soweit es zur Feststellung von Schadorganis-
  men erforderlich ist, können bei den Untersuchun-
  gen, die durch diese Verordnung vorgeschrieben
  oder nach dieser Verordnung zulässig sind, auch
  Befallsgegenstände zerstört werden.“

4. In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kommis-
   sion der Europäischen Gemeinschaft“ durch die
   Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.

5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                         „§ 4a
                Neue Schadorganismen
    (1) Die zuständige Behörde soll die Einfuhr und
  das innergemeinschaftliche Verbringen
  1. eines Schadorganismus, der nicht in den Anhän-
     gen der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und
     der im Zuständigkeitsbereich der zuständigen
     Behörde bisher nicht angesiedelt ist, sowie
  2. von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonsti-
     gen Gegenständen, die von einem solchen
BGBl. 2011, Seite 2928 — Originalseite als Abbildung
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       Schadorganismus befallen oder befallsverdäch-
       tig sind,
  verbieten, beschränken oder von einer Entseu-
  chung oder Entwesung abhängig machen, wenn
  auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-In-
  stituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der
  Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Ver-
  ordnung oder einem anderen Mitgliedstaat ansie-
  deln und nicht unerhebliche Schäden verursachen
  kann und sie festgestellt hat, dass die Gefahr einer

  Ein- oder Verschleppung besteht. Bis zum Vorlie-

  gen der Risikoanalyse kann die zuständige Behörde

  vorläufige Maßnahmen anordnen, die erforderlich

  sind, um die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung

  zu verhindern. Sie kann gestatten, dass die befalle-

  nen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen

  Gegenstände, unabhängig von der Einleitung eines

  Zollverfahrens, an einen anderen Ort verbracht wer-

  den, soweit dies erforderlich ist, um ein Absterben

  oder einen Verderb zu verhindern und eine ge-

  trennte Lagerung sichergestellt ist. Die zuständige

  Behörde ordnet dabei die erforderlichen Maßnah-

  men an, um eine Ausbreitung des Schadorganis-

  mus zu verhindern.

     (2) Die zuständige Behörde soll Maßnahmen zur
  Bekämpfung oder zur Abwehr der Gefahr einer Ver-
  schleppung eines Schadorganismus, der im Zu-
  ständigkeitsbereich der Behörde bisher nicht ange-
  siedelt war, anordnen, wenn auf Grund einer Risiko-
  analyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur An-

  nahme besteht, dass sich der Schadorganismus
  im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem
  anderen Mitgliedstaat ansiedeln und nicht unerheb-
  liche Schäden verursachen kann. Die zuständige
  Behörde kann insbesondere Verfügungsberechtigte
  und Besitzer verpflichten
  1. die Untersuchung von Befallsgegenständen,
     Grundstücken, Gebäuden oder Räumen auf das
     Auftreten des Schadorganismus zu dulden,
  2. befallene oder befallsverdächtige Gegenstände
     zu entfernen oder zu vernichten,
  3. Befallsgegenstände zu entseuchen oder zu ent-
     wesen,
  4. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die befalls-
     gefährdet sind, zu entfernen oder zu vernichten
     oder

  5. sonstige geeignete Maßnahmen durchzuführen
     oder Maßnahmen der Behörde zu dulden.

     (3) Bei der Risikoanalyse berücksichtigt das Ju-
  lius Kühn-Institut insbesondere wissenschaftliche

  Erkenntnisse, Berichte aus anderen Staaten oder

  von internationalen Pflanzenschutzorganisationen

  sowie Art und Verwendungszweck der befallenen

  Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen

  Gegenstände.“

6. § 5 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 5

                     Anforderungen
      Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richt-
  linie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzener-
  zeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus
  einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie

   den dort jeweils aufgeführten Anforderungen ent-
   sprechen. Die zuständige Behörde kann die Einhal-
   tung dieser Anforderungen überprüfen. Satz 1 gilt
   nicht, soweit besondere zwischenstaatliche Verein-
   barungen oder Abkommen der Europäischen Ge-
   meinschaft oder der Europäischen Union dies vor-
   sehen.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie

      2000/29/EG und die in Anlage I Abschnitt C

      Nummer 1 zu Anhang 4 des bilateralen Abkom-

      mens zwischen der Europäischen Union und der

      schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 87

      vom 25.3.2004, S. 31) aufgeführten Pflanzen,

      Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegen-

      stände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt

      werden, wenn sie von einem Pflanzengesund-

      heitszeugnis oder einem Pflanzengesundheits-

      zeugnis für die Wiederausfuhr begleitet werden,

      das dem Muster nach Anhang I der Richtlinie

      2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober

      2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen

      Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzenge-
      sundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die
      den in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten
      Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
      Gegenstände beiliegen (ABl. L 319 vom
      20.10.2004, S. 9) entspricht.“

   b) In Absatz 2 werden jeweils

      aa) das Wort „Weiterversendungszeugnis“ durch
          die Wörter „Pflanzengesundheitszeugnis für
          die Wiederausfuhr“
      bb) das Wort „Weiterversendungszeugnisse“
          durch die Wörter „Pflanzengesundheits-
          zeugnisse für die Wiederausfuhr“ und
      cc) das Wort „Weiterversendungszeugnissen“
          durch die Wörter „Pflanzengesundheits-
          zeugnissen für die Wiederausfuhr“
      ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Zeugnisse müssen
      1. in einer der Amtsprachen der Europäischen
         Union abgefasst sein,

      2. in Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt
         sein und

      3. die botanischen Bezeichnungen in lateini-
         scher Sprache enthalten.

      Ist es Bedingung für die Einfuhr von Pflanzen,

      Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegen-

      ständen, die in Anhang IV Teil A Kapitel I oder

      Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind,

      dass diese mindestens eine der in Anhang IV

      Teil A Kapitel I oder Teil B aufgeführten Anforde-
      rungen erfüllen, ist im Feld „Zusätzliche Erklä-
      rung“ anzugeben, welche der in der jeweiligen
      Position enthaltenen möglichen Anforderungen
      erfüllt ist. Mehrfertigungen müssen durch Auf-
      drucken oder Stempeln des Wortes „Kopie“ oder
      „Duplikat“ kenntlich gemacht sein. Jede Ände-
      rung im Zeugnis muss amtlich beglaubigt sein;
      unbeglaubigte Änderungen machen das Zeugnis
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      ungültig. Die Zeugnisse dürfen nicht früher als
      14 Tage, bevor die Sendung das Versandland
      verlassen hat, ausgestellt worden sein.“
   d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „der Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
      „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
 8. § 7a wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

      „Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sons-
      tige Gegenstände, die in Anhang V Teil B der
      Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus
      einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepu-
      blik Deutschland verbringt, ist verpflichtet, un-
      verzüglich gegenüber der zuständigen Behörde
      folgende Angaben zu machen:“.
   b) Satz 3 wird aufgehoben.

 9. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
                           „§ 7b
                     Kontrolle von
             hölzernem Verpackungsmaterial

      Wer Gegenstände aus einem Drittland in das Ge-
   biet der Bundesrepublik Deutschland verbringt,
   1. die Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz
      im Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel 1 Num-
      mer 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG enthalten
      oder
   2. mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz
      verpackt sind und

   die in einer nach § 8 Absatz 4 Satz 3 bekannt ge-
   machten Risikowarenliste aufgeführt sind, ist ver-
   pflichtet, dies unverzüglich vor Überführung der
   eingeführten Gegenstände in ein Zollverfahren nach
   Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a und c bis g der
   Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober
   1992 (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) unter An-
   gabe des Ursprungslandes des Verpackungsmate-
   rials und der eingeführten Gegenstände der zustän-
   digen Behörde mitzuteilen. Im Falle der Überfüh-
   rung in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Num-
   mer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG)
   Nr. 2913/92 muss der Einführer die zuständige Be-
   hörde am Bestimmungsort unterrichten, wenn
   diese im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt.
   Unbeschadet der zollrechtlichen Behandlung der
   eingeführten Gegenstände ist der Einführer ver-
   pflichtet, das Verpackungsmaterial zur Verfügung
   der zuständigen Behörde aufzubewahren, bis diese
   die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder
   dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle
   verzichtet wird. Über die Durchführung der Kon-
   trolle einschließlich gegebenenfalls ergriffener Maß-
   nahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle stellt
   die zuständige Behörde dem Einführer eine Be-
   scheinigung zur Vorlage bei den Zollbehörden aus.“
10. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Untersuchung nach Satz 1 kann sich auch
      auf den Befall mit Schadorganismen im Sinne
      des § 4a Absatz 1 Nummer 1 erstrecken.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
      „Weiterversendungszeugnis“ durch die Wörter

      „Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederaus-
      fuhr“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
         „(3) Die Häufigkeit der Kontrollen für in An-
      hang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufge-
      führte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sons-
      tige Gegenstände kann verringert werden, so-
      weit ein Rechtsakt der Europäischen Kommis-
      sion auf Grund des Artikels 13a Absatz 5 der
      Richtlinie 2000/29/EG dies vorsieht.“

   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sons-
      tige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil B
      der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, kön-
      nen untersucht werden, wenn Tatsachen oder
      Erkenntnisse der zuständigen Behörden der
      Länder oder des Julius Kühn-Instituts vorliegen,
      die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A und
      Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG auf-
      geführten Schadorganismen oder auf einen
      Schadorganismus im Sinne des § 4a Absatz 1
      Nummer 1 schließen lassen. Erkenntnisse nach
      Satz 1 sind auch auf Grund von Meldungen der
      zuständigen Behörden nach § 3 der Allgemeinen
      Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Anga-
      ben und Erhebungen zu Schadorganismen der
      Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vom 31. Ja-
      nuar 2007 (BAnz. S. 1294) durchgeführte Risiko-
      analysen und darauf beruhende Risikowaren-
      listen. Das Julius Kühn-Institut macht die Risiko-
      warenlisten im Bundesanzeiger oder elektroni-
      schen Bundesanzeiger bekannt.“

11. In § 9 Absatz 2 wird das Wort „Weiterversendungs-
    zeugnis“ durch die Wörter „Pflanzengesundheits-
    zeugnis für die Wiederausfuhr“ ersetzt.
12. In § 10 wird der einleitende Satzteil wie folgt ge-
    fasst:
   „Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von bis
   zu 50 Schnittblumen und bis zu 3 Kilogramm
   Früchten je Person mit Ursprung in Europa und
   dem angrenzenden Mittelmeerraum,“.

13. In § 11 werden
   a) die Angabe „Anlage 7“ durch die Angabe „An-
      lage 1“ und
   b) die Angabe „Anlage 8“ durch die Angabe „An-
      lage 2“

   ersetzt.
14. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Nach der Ausstellung des Pflanzengesund-
   heitszeugnisses ist derjenige, der die Ausstellung
   des Pflanzengesundheitszeugnisses beantragt hat,
   verpflichtet, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
   sonstigen Gegenstände einschließlich ihres Verpa-
   ckungsmaterials, auf die sich das Pflanzengesund-
   heitszeugnis bezieht, bis zur Ausfuhr so aufzube-
   wahren, dass ein Befall mit Schadorganismen ver-
   hindert wird. Die zuständige Behörde kann die
   Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um ei-
   nen Befall der in Satz 1 genannten Pflanzen, Pflan-
   zenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit
   Schadorganismen zu verhindern.“
BGBl. 2011, Seite 2930 — Originalseite als Abbildung
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15. Nach § 13 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
   „Auf Antrag kann die zuständige Behörde die
   Durchfuhr von in Satz 1 genannten Pflanzen, Pflan-
   zenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ge-
   statten, wenn durch geeignete Maßnahmen die Ge-
   fahr einer Einschleppung von Schadorganismen
   verhindert wird.“
16. In § 13b wird nach der Angabe „Anhang IV Teil A
    Kapitel II“ die Angabe „der Richtlinie 2000/29/EG“
    eingefügt.

17. § 13c wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 6a Satz 1 werden die Wörter „die
      Kommission der Europäischen Gemeinschaft“
      durch die Wörter „die Europäische Kommission“
      ersetzt.

   b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-
      fügt:

          „(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Pflan-
       zen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-
       stände für die die Europäische Kommission
       nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 in
       Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie
       2000/29/EG eine Pflanzenpasspflicht im einem
       im Amtsblatt der Europäischen Union veröffent-
       lichten Rechtsakt festgelegt hat.“

18. § 13f wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:

       „1. auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie
           2000/29/EG aufgeführte Schadorganismen
           oder Schadorganismen im Sinne des § 4a
           Absatz 1 Nummer 1,“.

   b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Weiterver-
      sendungszeugnis“ durch die Wörter „Pflanzen-
      gesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr“ er-
      setzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sons-
       tige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil A
       der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, kön-
       nen untersucht werden, wenn Tatsachen oder
       Erkenntnisse der zuständigen Behörden der
       Länder oder des Julius Kühn-Instituts vorliegen,
       die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A oder
       Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG auf-
       geführten Schadorganismen oder Schadorga-
       nismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1
       schließen lassen. § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt ent-
       sprechend.“

19. § 13n wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Wer

       1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige
          Gegenstände,
          a) die in Anhang V Teil B der Richtlinie
             2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem
             Drittland einführen will,
          b) die in Anhang V Teil A der Richtlinie
             2000/29/EG aufgeführt sind, innergemein-
             schaftlich verbringen will,

         c) die in Anhang IV Teil A Kapitel II Num-
            mer 18.5 und 30.1 der Richtlinie
            2000/29/EG aufgeführt sind, zu gewerb-
            lichen Zwecken lagern oder innergemein-
            schaftlich verbringen will,
         d) für die durch eine Entscheidung der Euro-
            päischen Gemeinschaft oder der Europä-
            ischen Union die Pflanzenpasspflicht fest-
            gelegt ist, innergemeinschaftlich verbrin-
            gen will oder

      2. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in An-
         hang II Teil B oder Anhang IV Teil B der Richt-
         linie 2000/29/EG aufgeführt sind, in ein dort
         aufgeführtes Schutzgebiet verbringen will,

      muss von der zuständigen Behörde in ein amt-
      liches Verzeichnis aufgenommen worden sein
      (Registrierung).“

   b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4
      Nummer 2 werden die Wörter „oder Anhang I
      Teil B der Richtlinie 2000/29/EG“ gestrichen.

20. Dem § 13o wird folgender Satz angefügt:
   „Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Re-
   gistrierung auch auf Antrag des registrierten Betrie-
   bes anordnen.“

21. § 13p wird wie folgt gefasst:

                          „§ 13p

                     Registrierung
                bei der Behandlung und
       Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz

      (1) Wer

   1. Holz nach dem Internationalen Standard für höl-
      zernes Verpackungsmaterial, erstellt nach dem
      Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen,
      (Bekanntmachung des Julius Kühn-Instituts
      vom 28. Oktober 2011, BAnz. S. 4177) behan-
      deln und mit dem Hinweis auf die Behandlung
      in Verkehr bringen will,
   2. aus Holz hergestellte Verpackungen, einschließ-
      lich Stauholz, aus Holz im Sinne der Nummer 1
      herstellen, nach dem in Nummer 1 genannten
      Standard behandeln oder nach dem in Nummer 1
      genannten Standard kennzeichnen will,

   3. hölzernes Verpackungsmaterial nach Nummer 2
      ausbessert oder aufarbeitet,
   muss von der zuständigen Behörde registriert sein.

       (2) Die Registrierung unter Erteilung einer Regis-
   triernummer durch die zuständige Behörde erfolgt
   auf Antrag, wenn eine Untersuchung des Betriebes
   ergeben hat, dass
   1. das Holz im Falle des Absatzes 1 Nummer 1
      nach den Anforderungen des in Absatz 1 ge-
      nannten Standards behandelt wird und eine Per-
      son benannt worden ist, die über die Maß-
      nahmen zur Behandlung und über die im Betrieb
      gelagerten Hölzer die erforderlichen Auskünfte
      geben kann, oder
   2. die aus Holz hergestellten Verpackungen in den
      Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 den Anforde-
      rungen des in Absatz 1 genannten Standards
BGBl. 2011, Seite 2931 — Originalseite als Abbildung
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      entsprechen und Aufzeichnungen über die Her-
      kunft des im Betrieb verwendeten Holzes geführt
      werden.

   Derjenige, der nach Absatz 1 registriert worden ist,

   hat Aufzeichnungen über Art und Stückzahl der

   nach dem in Absatz 1 genannten Standards behan-

   delten oder gekennzeichneten und an andere abge-

   gebene Hölzer oder aus Holz hergestellten Verpa-

   ckungen sowie über die Art und Weise der Behand-

   lung der Hölzer oder der aus Holz hergestellten Ver-

   packungen, insbesondere über die Dauer der Wär-
   mebehandlung oder im Falle von chemischen Be-
   handlungsverfahren über das Mittel, die Wirkstoffe,
   die Menge, die Dauer und soweit zutreffend den
   verwendeten physikalischen Druck, zu führen und
   für mindestens drei Jahre aufzubewahren. Wurde
   die Behandlung von Dritten durchgeführt, sind die

   Aufzeichnungen von diesen beizubringen und im

   registrierten Betrieb aufzubewahren.

      (3) Soweit es zur Einhaltung der Anforderungen
   nach Absatz 2 erforderlich ist, kann die Registrie-
   rung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden
   werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Vo-
   raussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfal-
   len ist. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies
   nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich
   der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganis-
   men, erforderlich ist. Die zuständige Behörde unter-
   sucht mindestens einmal jährlich, ob die Vorausset-
   zungen für die Registrierung noch gegeben sind.
      (4) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten
   Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die
   Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen
   oder der Betrieb die Pflichten nach Absatz 3 nicht
   erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis
   zur Behebung der festgestellten Mängel an. Im Üb-
   rigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und
   Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
      (5) Wer Holz, das nach dem in Absatz 1 Num-
   mer 1 genannten Standard behandelt worden ist,
   mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr
   bringt, ohne selbst eine solche Behandlung durch-
   zuführen, ist verpflichtet, die Aufnahme der Tätig-
   keit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Ver-
   pflichtete nach Satz 1 hat Aufzeichnungen über
   Herkunft und Verbleib des von ihm in Verkehr ge-
   brachten Holzes zu führen.“

22. Die §§ 13q und 13r werden wie folgt gefasst:
                          „§ 13q

                      Kennzeichnung

      (1) Die Kennzeichnung nach dem in § 13p Ab-
   satz 1 Nummer 1 genannten Standard ist unmittel-
   bar nach der Herstellung der Verpackung aus Holz,
   das nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 ge-
   nannten Standard behandelt worden ist oder nach
   der Behandlung der Verpackung, nach Maßgabe
   der folgenden Vorschriften anzubringen. Eine Kenn-
   zeichnung einer aus Holz hergestellten Verpackung,
   die nicht nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1
   genannten Standard behandelt worden ist, ist vor-
   behaltlich des Satzes 3 nicht zulässig. Die zustän-
   dige Behörde kann auf Antrag vor der Behandlung

die Kennzeichnung der Holzverpackung genehmi-
gen, wenn durch den Ablauf des Produktionspro-
zesses innerhalb eines Betriebsgeländes sicherge-
stellt ist, dass die Behandlung unmittelbar nach der

Kennzeichnung erfolgt und durch organisatorische

Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Inverkehr-

bringen der gekennzeichneten, aber noch nicht be-

handelten Holzverpackung ausgeschlossen ist. Die

zuständige Behörde überprüft das Vorliegen der

Voraussetzungen nach Satz 3 mindestens alle zwölf

Monate ab Erteilung der Genehmigung.

  (2) Die Kennzeichnung muss entsprechend dem
Muster in Anlage 5 erfolgen und folgende Angaben
enthalten:

1. die Angabe „DE“,

2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung

   der für die Registrierung nach § 13p Absatz 1

   Nummer 1 zuständigen Behörde,

3. die Registriernummer des Betriebes, der das
   verwendete Holz nach § 13p Absatz 1 Nummer 1
   behandelt oder gekennzeichnet hat,
4. die durch den in § 13p Absatz 1 Nummer 1 ge-
   nannten Standard festgelegte Buchstabenkom-
   bination für die verwendete Behandlungsmetho-
   de,

5. das nach Anhang II des in § 13p Absatz 1 Num-
   mer 1 genannten Standards festgelegte Symbol.
   (3) Die Angaben müssen von einem Rechteck
umschlossen sein, dessen Linie unterbrochen sein
darf. Die Ecken dürfen abgerundet sein. Das Sym-
bol nach Absatz 1 Nummer 5 muss sich links von
den übrigen Angaben befinden und von diesen
durch eine Linie getrennt sein. Diese Linie darf un-
terbrochen sein. Abweichend von dem Muster in
Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 1 Nummer 1
in einer anderen Zeile als die Angaben nach Ab-
satz 1 Nummer 2 und 3 aufgebracht werden, wenn
eine Aufbringung in einer Zeile aus räumlichen
Gründen nicht möglich ist. Abweichend von dem
Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 1
Nummer 4 in der gleichen Zeile wie die Angaben
nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 aufgebracht oder
das Symbol liegend dargestellt werden, wenn eine
Aufbringung in verschiedenen Zeilen aus räum-
lichen Gründen nicht möglich ist. In diesem Fall ist
die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 durch einen
Bindestrich von den Angaben nach Absatz 1 Num-
mer 2 und 3 zu trennen. Andere Angaben als die
Angaben nach Absatz 1 dürfen in dem Rechteck
nicht enthalten sein.

  (4) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 muss

1. lesbar,

2. dauerhaft und nicht entfernbar und
3. an mindestens zwei jederzeit gut sichtbaren
   Stellen der aus Holz hergestellten Verpackung
   angebracht sein.

Das Verwenden von roter oder oranger Farbe für die
Kennzeichnung ist unzulässig.
BGBl. 2011, Seite 2932 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2932
                           § 13r
             Ausbesserung und Aufarbeitung
           von hölzernem Verpackungsmaterial

     (1) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entspre-
   chend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten
   Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist
   und wieder als solches benutzt werden soll, darf
   nur ausgebessert werden mit
   1. Holz, das nach den Anforderungen des in § 13p
      Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards be-
      handelt worden ist und nach der Ausbesserung
      gekennzeichnet wird, oder
   2. nicht-hölzernen Materialien oder Holzwerkstof-
      fen gemäß Kapitel 2.1 in § 13p Absatz 1 Num-

      mer 1 genannten Standards.

   Eine Ausbesserung liegt vor, wenn höchstens bis zu
   einem Drittel des hölzernen Verpackungsmaterials
   ausgetauscht wird.

      (2) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entspre-
   chend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten
   Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist
   und wieder als solches benutzt werden soll, ist
   nach einer Aufarbeitung erneut nach den Anforde-
   rungen des in § 13p Absatz 1 genannten Standards
   zu behandeln und zu kennzeichnen. Auf dem Holz
   bereits vorhandene Kennzeichnungen im Sinne des
   § 13p Absatz 1 sind dauerhaft zu entfernen. § 13p
   gilt entsprechend. Von einer Aufarbeitung ist aus-
   zugehen, wenn mehr als ein Drittel der Bestandteile
   des hölzernen Verpackungsmaterials ersetzt wer-

   den.

     (3) Werden Holzverpackungen mit anderen als
   den in Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien aus-
   gebessert oder aufgearbeitet, so sind alle ur-
   sprünglichen Kennzeichnungen dauerhaft zu entfer-
   nen.“

23. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „des Artikels 14 Ab-
      satz 1 der Richtlinie 77/93/EWG“ durch die An-
      gabe „des Artikels 15 der Richtlinie 2000/29/EG“
      ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „in Anhang V Teil A
           Kapitel I Nummer 2 und 3 und Kapitel II
           Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG“ durch
           die Angabe „in Anhang V Teil A Kapitel I der
           Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Satz 1 gilt nicht für in Anhang V Teil A Ka-
          pitel I Nummer 1.3 der Richtlinie 2000/29/EG
          aufgeführte Pflanzen.“

24. § 14a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der Richt-
      linie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli

      1995 mit den Bedingungen, unter denen Pflan-
      zen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegen-
      stände gemäß den Anhängen I bis V der Richt-
      linie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, For-
      schungs- und Züchtungszwecken in die Ge-
      meinschaft oder bestimmte Schutzgebiete der-
      selben eingeführt oder darin verbracht werden

      dürfen (ABl. EG Nr. L 184 S. 34)“ durch die An-
      gabe „der Richtlinie 2008/61/EG der Kommis-
      sion vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen,
      unter denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
      andere Gegenstände gemäß den Anhängen I
      bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu
      Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken
      in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzge-
      biete derselben eingeführt oder darin verbracht
      werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41)“
      ersetzt.
   b) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „der Richt-
      linie 95/44/EG“ durch die Angabe „der Richtlinie
      2008/61/EG“ ersetzt.

25. In § 14b werden die Wörter „der Kommission der

    Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „der
    Europäischen Kommission“ ersetzt.

26. In § 14c werden

   a) die Wörter „die Europäische Gemeinschaft“
      durch die Wörter „die Europäische Union“,
   b) die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft“
      durch die Wörter „der Europäischen Union“

   ersetzt.
27. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 3a werden folgende Num-
          mern 3b bis 3d eingefügt:

          „3b. entgegen § 7a Satz 1, auch in Verbin-

               dung mit Satz 2, eine Angabe oder Mel-
               dung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
               dig oder nicht rechtzeitig macht,

          3c. entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbin-
              dung mit Satz 2, eine Angabe oder Mel-
              dung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
              dig oder nicht rechtzeitig macht,
          3d. entgegen § 7b Satz 3 ein Verpackungs-
              material nicht oder nicht für die vorge-
              schriebene Dauer aufbewahrt,“.

      bb) Die bisherige Nummer 3b wird Nummer 3e.

      cc) Nummer 7a wird wie folgt gefasst:
          „7a. entgegen § 13p Absatz 1 Holz oder aus
               Holz hergestelltes Verpackungsmaterial
               in Verkehr bringt,“.

      dd) Nummer 7b wird wie folgt gefasst:

          „7b. entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 Holz
               oder aus Holz hergestelltes Verpa-
               ckungsmaterial kennzeichnet,“.

   b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „2 Buch-

      stabe a und c“ die Angabe „3b, 3c, 3d“ einge-
      fügt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Ab-
      satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Pflanzen-
      schutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
      fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach
      § 4a Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 oder
      § 13g Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt.“
BGBl. 2011, Seite 2933 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2933

28. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                     „Anlage 5
                                                                                                     (zu § 13q)

                                 Kennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13q

                                       Buchstabenkombination der zuständigen Behörde
                                       nach § 13q Absatz 2 Nummer 2




                                                   DE-XXNNNNN
                                                 HT oder YY




                                                                   Registriernummer
                                                                   nach § 13q Absatz 2 Nummer 3
                                                   Behandlungsmethode
                                                   nach § 13q Absatz 2 Nummer 4




                          Symbol
                          nach § 13q Absatz 2 Nummer 5                                                       “.

BGBl. 2011, Seite 2934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2934
                       Artikel 2

                   Änderung der
       Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
   Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom
10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden

  a) in Absatz 1 das Absatzzeichen (1) gestrichen und
  b) Absatz 2 aufgehoben.

2. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 1, 4, 5
   und 6“ durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2, 3
   und 5“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Num-
   mer 2 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „§ 2
   Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.

4. In § 8 Absatz 1 werden

   a) in der Nummer 1 die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch
      die Angabe „§ 2“ ersetzt und

   b) die Nummer 2 aufgehoben.
5. In Anlage 3 Abschnitt B wird die Nummer 31 gestri-
   chen.

                             Artikel 3
                    Neubekanntmachung

   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Pflanzenbeschauverordnung und der Pflanzenschutz-
Anwendungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.

                             Artikel 4
                          Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 20. Dezember 2011
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2927. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e18f0798b200ddcf….