Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2927
BGBl. 2011 I S. 2927 · 34.907 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Neunte Verordnung
zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Dezember 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 8, 12, 13
und 15 und § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1
und 2 Buchstabe a bis g und Absatz 2 des Pflanzen-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) und
– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 auch in
Verbindung mit Absatz 2 des Pflanzenschutzgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit, für Wirtschaft und Technolo-
gie und für Arbeit und Soziales,
von denen § 3 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I
S. 1342) und § 4 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. März 2008
(BGBl. I S. 284) geändert und § 4 Absatz 2 durch Arti-
kel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. März
2008 (BGBl. I S. 284) angefügt worden sind:
Artikel 1
Änderung der
Pflanzenbeschauverordnung
Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337),
die zuletzt durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 13. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 und Nummer 5 werden jeweils die
Wörter „der Europäischen Gemeinschaft“ durch
die Wörter „der Europäischen Union“ ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
Drittland im Sinne dieser Verordnung sind
auch die Kanarischen Inseln und die franzö-
sischen überseeischen Departements;“.
2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. für den die Europäische Kommission nach
dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der
Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils gelten-
den Fassung oder der Rat der Europäischen
Union besondere Bekämpfungsmaßnahmen
erlassen hat,“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Anzuzeigen ist auch das Fehlen einer Kenn-
zeichnung nach dem auf Grund des Internatio-
nalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellten
Internationalen Standards für phytosanitäre
Maßnahmen Nummer 15 (ISPM Nr. 15) bei ein-
geführtem hölzernen Verpackungsmaterial.“
3. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt:
„§ 1c
Durchführung von Untersuchungen
Soweit es zur Feststellung von Schadorganis-
men erforderlich ist, können bei den Untersuchun-
gen, die durch diese Verordnung vorgeschrieben
oder nach dieser Verordnung zulässig sind, auch
Befallsgegenstände zerstört werden.“
4. In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaft“ durch die
Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Neue Schadorganismen
(1) Die zuständige Behörde soll die Einfuhr und
das innergemeinschaftliche Verbringen
1. eines Schadorganismus, der nicht in den Anhän-
gen der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und
der im Zuständigkeitsbereich der zuständigen
Behörde bisher nicht angesiedelt ist, sowie
2. von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonsti-
gen Gegenständen, die von einem solchen

Schadorganismus befallen oder befallsverdäch-
tig sind,
verbieten, beschränken oder von einer Entseu-
chung oder Entwesung abhängig machen, wenn
auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-In-
stituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der
Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung oder einem anderen Mitgliedstaat ansie-
deln und nicht unerhebliche Schäden verursachen
kann und sie festgestellt hat, dass die Gefahr einer
Ein- oder Verschleppung besteht. Bis zum Vorlie-
gen der Risikoanalyse kann die zuständige Behörde
vorläufige Maßnahmen anordnen, die erforderlich
sind, um die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung
zu verhindern. Sie kann gestatten, dass die befalle-
nen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen
Gegenstände, unabhängig von der Einleitung eines
Zollverfahrens, an einen anderen Ort verbracht wer-
den, soweit dies erforderlich ist, um ein Absterben
oder einen Verderb zu verhindern und eine ge-
trennte Lagerung sichergestellt ist. Die zuständige
Behörde ordnet dabei die erforderlichen Maßnah-
men an, um eine Ausbreitung des Schadorganis-
mus zu verhindern.
(2) Die zuständige Behörde soll Maßnahmen zur
Bekämpfung oder zur Abwehr der Gefahr einer Ver-
schleppung eines Schadorganismus, der im Zu-
ständigkeitsbereich der Behörde bisher nicht ange-
siedelt war, anordnen, wenn auf Grund einer Risiko-
analyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur An-
nahme besteht, dass sich der Schadorganismus
im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem
anderen Mitgliedstaat ansiedeln und nicht unerheb-
liche Schäden verursachen kann. Die zuständige
Behörde kann insbesondere Verfügungsberechtigte
und Besitzer verpflichten
1. die Untersuchung von Befallsgegenständen,
Grundstücken, Gebäuden oder Räumen auf das
Auftreten des Schadorganismus zu dulden,
2. befallene oder befallsverdächtige Gegenstände
zu entfernen oder zu vernichten,
3. Befallsgegenstände zu entseuchen oder zu ent-
wesen,
4. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die befalls-
gefährdet sind, zu entfernen oder zu vernichten
oder
5. sonstige geeignete Maßnahmen durchzuführen
oder Maßnahmen der Behörde zu dulden.
(3) Bei der Risikoanalyse berücksichtigt das Ju-
lius Kühn-Institut insbesondere wissenschaftliche
Erkenntnisse, Berichte aus anderen Staaten oder
von internationalen Pflanzenschutzorganisationen
sowie Art und Verwendungszweck der befallenen
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen
Gegenstände.“
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Anforderungen
Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richt-
linie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzener-
zeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus
einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie
den dort jeweils aufgeführten Anforderungen ent-
sprechen. Die zuständige Behörde kann die Einhal-
tung dieser Anforderungen überprüfen. Satz 1 gilt
nicht, soweit besondere zwischenstaatliche Verein-
barungen oder Abkommen der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Union dies vor-
sehen.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie
2000/29/EG und die in Anlage I Abschnitt C
Nummer 1 zu Anhang 4 des bilateralen Abkom-
mens zwischen der Europäischen Union und der
schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 87
vom 25.3.2004, S. 31) aufgeführten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegen-
stände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt
werden, wenn sie von einem Pflanzengesund-
heitszeugnis oder einem Pflanzengesundheits-
zeugnis für die Wiederausfuhr begleitet werden,
das dem Muster nach Anhang I der Richtlinie
2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober
2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen
Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzenge-
sundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die
den in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände beiliegen (ABl. L 319 vom
20.10.2004, S. 9) entspricht.“
b) In Absatz 2 werden jeweils
aa) das Wort „Weiterversendungszeugnis“ durch
die Wörter „Pflanzengesundheitszeugnis für
die Wiederausfuhr“
bb) das Wort „Weiterversendungszeugnisse“
durch die Wörter „Pflanzengesundheits-
zeugnisse für die Wiederausfuhr“ und
cc) das Wort „Weiterversendungszeugnissen“
durch die Wörter „Pflanzengesundheits-
zeugnissen für die Wiederausfuhr“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zeugnisse müssen
1. in einer der Amtsprachen der Europäischen
Union abgefasst sein,
2. in Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt
sein und
3. die botanischen Bezeichnungen in lateini-
scher Sprache enthalten.
Ist es Bedingung für die Einfuhr von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegen-
ständen, die in Anhang IV Teil A Kapitel I oder
Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind,
dass diese mindestens eine der in Anhang IV
Teil A Kapitel I oder Teil B aufgeführten Anforde-
rungen erfüllen, ist im Feld „Zusätzliche Erklä-
rung“ anzugeben, welche der in der jeweiligen
Position enthaltenen möglichen Anforderungen
erfüllt ist. Mehrfertigungen müssen durch Auf-
drucken oder Stempeln des Wortes „Kopie“ oder
„Duplikat“ kenntlich gemacht sein. Jede Ände-
rung im Zeugnis muss amtlich beglaubigt sein;
unbeglaubigte Änderungen machen das Zeugnis

ungültig. Die Zeugnisse dürfen nicht früher als
14 Tage, bevor die Sendung das Versandland
verlassen hat, ausgestellt worden sein.“
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
„der Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
„oder der Europäischen Union“ eingefügt.
8. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sons-
tige Gegenstände, die in Anhang V Teil B der
Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus
einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland verbringt, ist verpflichtet, un-
verzüglich gegenüber der zuständigen Behörde
folgende Angaben zu machen:“.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
9. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
„§ 7b
Kontrolle von
hölzernem Verpackungsmaterial
Wer Gegenstände aus einem Drittland in das Ge-
biet der Bundesrepublik Deutschland verbringt,
1. die Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz
im Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel 1 Num-
mer 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG enthalten
oder
2. mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz
verpackt sind und
die in einer nach § 8 Absatz 4 Satz 3 bekannt ge-
machten Risikowarenliste aufgeführt sind, ist ver-
pflichtet, dies unverzüglich vor Überführung der
eingeführten Gegenstände in ein Zollverfahren nach
Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a und c bis g der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober
1992 (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) unter An-
gabe des Ursprungslandes des Verpackungsmate-
rials und der eingeführten Gegenstände der zustän-
digen Behörde mitzuteilen. Im Falle der Überfüh-
rung in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Num-
mer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 muss der Einführer die zuständige Be-
hörde am Bestimmungsort unterrichten, wenn
diese im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt.
Unbeschadet der zollrechtlichen Behandlung der
eingeführten Gegenstände ist der Einführer ver-
pflichtet, das Verpackungsmaterial zur Verfügung
der zuständigen Behörde aufzubewahren, bis diese
die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder
dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle
verzichtet wird. Über die Durchführung der Kon-
trolle einschließlich gegebenenfalls ergriffener Maß-
nahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle stellt
die zuständige Behörde dem Einführer eine Be-
scheinigung zur Vorlage bei den Zollbehörden aus.“
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Untersuchung nach Satz 1 kann sich auch
auf den Befall mit Schadorganismen im Sinne
des § 4a Absatz 1 Nummer 1 erstrecken.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
„Weiterversendungszeugnis“ durch die Wörter
„Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederaus-
fuhr“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Die Häufigkeit der Kontrollen für in An-
hang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufge-
führte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sons-
tige Gegenstände kann verringert werden, so-
weit ein Rechtsakt der Europäischen Kommis-
sion auf Grund des Artikels 13a Absatz 5 der
Richtlinie 2000/29/EG dies vorsieht.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sons-
tige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil B
der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, kön-
nen untersucht werden, wenn Tatsachen oder
Erkenntnisse der zuständigen Behörden der
Länder oder des Julius Kühn-Instituts vorliegen,
die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A und
Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG auf-
geführten Schadorganismen oder auf einen
Schadorganismus im Sinne des § 4a Absatz 1
Nummer 1 schließen lassen. Erkenntnisse nach
Satz 1 sind auch auf Grund von Meldungen der
zuständigen Behörden nach § 3 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Anga-
ben und Erhebungen zu Schadorganismen der
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vom 31. Ja-
nuar 2007 (BAnz. S. 1294) durchgeführte Risiko-
analysen und darauf beruhende Risikowaren-
listen. Das Julius Kühn-Institut macht die Risiko-
warenlisten im Bundesanzeiger oder elektroni-
schen Bundesanzeiger bekannt.“
11. In § 9 Absatz 2 wird das Wort „Weiterversendungs-
zeugnis“ durch die Wörter „Pflanzengesundheits-
zeugnis für die Wiederausfuhr“ ersetzt.
12. In § 10 wird der einleitende Satzteil wie folgt ge-
fasst:
„Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von bis
zu 50 Schnittblumen und bis zu 3 Kilogramm
Früchten je Person mit Ursprung in Europa und
dem angrenzenden Mittelmeerraum,“.
13. In § 11 werden
a) die Angabe „Anlage 7“ durch die Angabe „An-
lage 1“ und
b) die Angabe „Anlage 8“ durch die Angabe „An-
lage 2“
ersetzt.
14. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Nach der Ausstellung des Pflanzengesund-
heitszeugnisses ist derjenige, der die Ausstellung
des Pflanzengesundheitszeugnisses beantragt hat,
verpflichtet, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
sonstigen Gegenstände einschließlich ihres Verpa-
ckungsmaterials, auf die sich das Pflanzengesund-
heitszeugnis bezieht, bis zur Ausfuhr so aufzube-
wahren, dass ein Befall mit Schadorganismen ver-
hindert wird. Die zuständige Behörde kann die
Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um ei-
nen Befall der in Satz 1 genannten Pflanzen, Pflan-
zenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit
Schadorganismen zu verhindern.“

15. Nach § 13 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Auf Antrag kann die zuständige Behörde die
Durchfuhr von in Satz 1 genannten Pflanzen, Pflan-
zenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ge-
statten, wenn durch geeignete Maßnahmen die Ge-
fahr einer Einschleppung von Schadorganismen
verhindert wird.“
16. In § 13b wird nach der Angabe „Anhang IV Teil A
Kapitel II“ die Angabe „der Richtlinie 2000/29/EG“
eingefügt.
17. § 13c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6a Satz 1 werden die Wörter „die
Kommission der Europäischen Gemeinschaft“
durch die Wörter „die Europäische Kommission“
ersetzt.
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-
fügt:
„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Pflan-
zen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-
stände für die die Europäische Kommission
nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 in
Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie
2000/29/EG eine Pflanzenpasspflicht im einem
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffent-
lichten Rechtsakt festgelegt hat.“
18. § 13f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie
2000/29/EG aufgeführte Schadorganismen
oder Schadorganismen im Sinne des § 4a
Absatz 1 Nummer 1,“.
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Weiterver-
sendungszeugnis“ durch die Wörter „Pflanzen-
gesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr“ er-
setzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sons-
tige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil A
der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, kön-
nen untersucht werden, wenn Tatsachen oder
Erkenntnisse der zuständigen Behörden der
Länder oder des Julius Kühn-Instituts vorliegen,
die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A oder
Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG auf-
geführten Schadorganismen oder Schadorga-
nismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1
schließen lassen. § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt ent-
sprechend.“
19. § 13n wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer
1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige
Gegenstände,
a) die in Anhang V Teil B der Richtlinie
2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem
Drittland einführen will,
b) die in Anhang V Teil A der Richtlinie
2000/29/EG aufgeführt sind, innergemein-
schaftlich verbringen will,
c) die in Anhang IV Teil A Kapitel II Num-
mer 18.5 und 30.1 der Richtlinie
2000/29/EG aufgeführt sind, zu gewerb-
lichen Zwecken lagern oder innergemein-
schaftlich verbringen will,
d) für die durch eine Entscheidung der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der Europä-
ischen Union die Pflanzenpasspflicht fest-
gelegt ist, innergemeinschaftlich verbrin-
gen will oder
2. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in An-
hang II Teil B oder Anhang IV Teil B der Richt-
linie 2000/29/EG aufgeführt sind, in ein dort
aufgeführtes Schutzgebiet verbringen will,
muss von der zuständigen Behörde in ein amt-
liches Verzeichnis aufgenommen worden sein
(Registrierung).“
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4
Nummer 2 werden die Wörter „oder Anhang I
Teil B der Richtlinie 2000/29/EG“ gestrichen.
20. Dem § 13o wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Re-
gistrierung auch auf Antrag des registrierten Betrie-
bes anordnen.“
21. § 13p wird wie folgt gefasst:
„§ 13p
Registrierung
bei der Behandlung und
Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz
(1) Wer
1. Holz nach dem Internationalen Standard für höl-
zernes Verpackungsmaterial, erstellt nach dem
Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen,
(Bekanntmachung des Julius Kühn-Instituts
vom 28. Oktober 2011, BAnz. S. 4177) behan-
deln und mit dem Hinweis auf die Behandlung
in Verkehr bringen will,
2. aus Holz hergestellte Verpackungen, einschließ-
lich Stauholz, aus Holz im Sinne der Nummer 1
herstellen, nach dem in Nummer 1 genannten
Standard behandeln oder nach dem in Nummer 1
genannten Standard kennzeichnen will,
3. hölzernes Verpackungsmaterial nach Nummer 2
ausbessert oder aufarbeitet,
muss von der zuständigen Behörde registriert sein.
(2) Die Registrierung unter Erteilung einer Regis-
triernummer durch die zuständige Behörde erfolgt
auf Antrag, wenn eine Untersuchung des Betriebes
ergeben hat, dass
1. das Holz im Falle des Absatzes 1 Nummer 1
nach den Anforderungen des in Absatz 1 ge-
nannten Standards behandelt wird und eine Per-
son benannt worden ist, die über die Maß-
nahmen zur Behandlung und über die im Betrieb
gelagerten Hölzer die erforderlichen Auskünfte
geben kann, oder
2. die aus Holz hergestellten Verpackungen in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 den Anforde-
rungen des in Absatz 1 genannten Standards

entsprechen und Aufzeichnungen über die Her-
kunft des im Betrieb verwendeten Holzes geführt
werden.
Derjenige, der nach Absatz 1 registriert worden ist,
hat Aufzeichnungen über Art und Stückzahl der
nach dem in Absatz 1 genannten Standards behan-
delten oder gekennzeichneten und an andere abge-
gebene Hölzer oder aus Holz hergestellten Verpa-
ckungen sowie über die Art und Weise der Behand-
lung der Hölzer oder der aus Holz hergestellten Ver-
packungen, insbesondere über die Dauer der Wär-
mebehandlung oder im Falle von chemischen Be-
handlungsverfahren über das Mittel, die Wirkstoffe,
die Menge, die Dauer und soweit zutreffend den
verwendeten physikalischen Druck, zu führen und
für mindestens drei Jahre aufzubewahren. Wurde
die Behandlung von Dritten durchgeführt, sind die
Aufzeichnungen von diesen beizubringen und im
registrierten Betrieb aufzubewahren.
(3) Soweit es zur Einhaltung der Anforderungen
nach Absatz 2 erforderlich ist, kann die Registrie-
rung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden
werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Vo-
raussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfal-
len ist. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies
nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich
der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganis-
men, erforderlich ist. Die zuständige Behörde unter-
sucht mindestens einmal jährlich, ob die Vorausset-
zungen für die Registrierung noch gegeben sind.
(4) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten
Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die
Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen
oder der Betrieb die Pflichten nach Absatz 3 nicht
erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis
zur Behebung der festgestellten Mängel an. Im Üb-
rigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und
Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
(5) Wer Holz, das nach dem in Absatz 1 Num-
mer 1 genannten Standard behandelt worden ist,
mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr
bringt, ohne selbst eine solche Behandlung durch-
zuführen, ist verpflichtet, die Aufnahme der Tätig-
keit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Ver-
pflichtete nach Satz 1 hat Aufzeichnungen über
Herkunft und Verbleib des von ihm in Verkehr ge-
brachten Holzes zu führen.“
22. Die §§ 13q und 13r werden wie folgt gefasst:
„§ 13q
Kennzeichnung
(1) Die Kennzeichnung nach dem in § 13p Ab-
satz 1 Nummer 1 genannten Standard ist unmittel-
bar nach der Herstellung der Verpackung aus Holz,
das nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 ge-
nannten Standard behandelt worden ist oder nach
der Behandlung der Verpackung, nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften anzubringen. Eine Kenn-
zeichnung einer aus Holz hergestellten Verpackung,
die nicht nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1
genannten Standard behandelt worden ist, ist vor-
behaltlich des Satzes 3 nicht zulässig. Die zustän-
dige Behörde kann auf Antrag vor der Behandlung
die Kennzeichnung der Holzverpackung genehmi-
gen, wenn durch den Ablauf des Produktionspro-
zesses innerhalb eines Betriebsgeländes sicherge-
stellt ist, dass die Behandlung unmittelbar nach der
Kennzeichnung erfolgt und durch organisatorische
Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Inverkehr-
bringen der gekennzeichneten, aber noch nicht be-
handelten Holzverpackung ausgeschlossen ist. Die
zuständige Behörde überprüft das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Satz 3 mindestens alle zwölf
Monate ab Erteilung der Genehmigung.
(2) Die Kennzeichnung muss entsprechend dem
Muster in Anlage 5 erfolgen und folgende Angaben
enthalten:
1. die Angabe „DE“,
2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung
der für die Registrierung nach § 13p Absatz 1
Nummer 1 zuständigen Behörde,
3. die Registriernummer des Betriebes, der das
verwendete Holz nach § 13p Absatz 1 Nummer 1
behandelt oder gekennzeichnet hat,
4. die durch den in § 13p Absatz 1 Nummer 1 ge-
nannten Standard festgelegte Buchstabenkom-
bination für die verwendete Behandlungsmetho-
de,
5. das nach Anhang II des in § 13p Absatz 1 Num-
mer 1 genannten Standards festgelegte Symbol.
(3) Die Angaben müssen von einem Rechteck
umschlossen sein, dessen Linie unterbrochen sein
darf. Die Ecken dürfen abgerundet sein. Das Sym-
bol nach Absatz 1 Nummer 5 muss sich links von
den übrigen Angaben befinden und von diesen
durch eine Linie getrennt sein. Diese Linie darf un-
terbrochen sein. Abweichend von dem Muster in
Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 1 Nummer 1
in einer anderen Zeile als die Angaben nach Ab-
satz 1 Nummer 2 und 3 aufgebracht werden, wenn
eine Aufbringung in einer Zeile aus räumlichen
Gründen nicht möglich ist. Abweichend von dem
Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 1
Nummer 4 in der gleichen Zeile wie die Angaben
nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 aufgebracht oder
das Symbol liegend dargestellt werden, wenn eine
Aufbringung in verschiedenen Zeilen aus räum-
lichen Gründen nicht möglich ist. In diesem Fall ist
die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 durch einen
Bindestrich von den Angaben nach Absatz 1 Num-
mer 2 und 3 zu trennen. Andere Angaben als die
Angaben nach Absatz 1 dürfen in dem Rechteck
nicht enthalten sein.
(4) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 muss
1. lesbar,
2. dauerhaft und nicht entfernbar und
3. an mindestens zwei jederzeit gut sichtbaren
Stellen der aus Holz hergestellten Verpackung
angebracht sein.
Das Verwenden von roter oder oranger Farbe für die
Kennzeichnung ist unzulässig.

§ 13r
Ausbesserung und Aufarbeitung
von hölzernem Verpackungsmaterial
(1) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entspre-
chend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten
Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist
und wieder als solches benutzt werden soll, darf
nur ausgebessert werden mit
1. Holz, das nach den Anforderungen des in § 13p
Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards be-
handelt worden ist und nach der Ausbesserung
gekennzeichnet wird, oder
2. nicht-hölzernen Materialien oder Holzwerkstof-
fen gemäß Kapitel 2.1 in § 13p Absatz 1 Num-
mer 1 genannten Standards.
Eine Ausbesserung liegt vor, wenn höchstens bis zu
einem Drittel des hölzernen Verpackungsmaterials
ausgetauscht wird.
(2) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entspre-
chend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten
Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist
und wieder als solches benutzt werden soll, ist
nach einer Aufarbeitung erneut nach den Anforde-
rungen des in § 13p Absatz 1 genannten Standards
zu behandeln und zu kennzeichnen. Auf dem Holz
bereits vorhandene Kennzeichnungen im Sinne des
§ 13p Absatz 1 sind dauerhaft zu entfernen. § 13p
gilt entsprechend. Von einer Aufarbeitung ist aus-
zugehen, wenn mehr als ein Drittel der Bestandteile
des hölzernen Verpackungsmaterials ersetzt wer-
den.
(3) Werden Holzverpackungen mit anderen als
den in Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien aus-
gebessert oder aufgearbeitet, so sind alle ur-
sprünglichen Kennzeichnungen dauerhaft zu entfer-
nen.“
23. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „des Artikels 14 Ab-
satz 1 der Richtlinie 77/93/EWG“ durch die An-
gabe „des Artikels 15 der Richtlinie 2000/29/EG“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „in Anhang V Teil A
Kapitel I Nummer 2 und 3 und Kapitel II
Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG“ durch
die Angabe „in Anhang V Teil A Kapitel I der
Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für in Anhang V Teil A Ka-
pitel I Nummer 1.3 der Richtlinie 2000/29/EG
aufgeführte Pflanzen.“
24. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der Richt-
linie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli
1995 mit den Bedingungen, unter denen Pflan-
zen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegen-
stände gemäß den Anhängen I bis V der Richt-
linie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, For-
schungs- und Züchtungszwecken in die Ge-
meinschaft oder bestimmte Schutzgebiete der-
selben eingeführt oder darin verbracht werden
dürfen (ABl. EG Nr. L 184 S. 34)“ durch die An-
gabe „der Richtlinie 2008/61/EG der Kommis-
sion vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen,
unter denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
andere Gegenstände gemäß den Anhängen I
bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu
Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken
in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzge-
biete derselben eingeführt oder darin verbracht
werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41)“
ersetzt.
b) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „der Richt-
linie 95/44/EG“ durch die Angabe „der Richtlinie
2008/61/EG“ ersetzt.
25. In § 14b werden die Wörter „der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „der
Europäischen Kommission“ ersetzt.
26. In § 14c werden
a) die Wörter „die Europäische Gemeinschaft“
durch die Wörter „die Europäische Union“,
b) die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft“
durch die Wörter „der Europäischen Union“
ersetzt.
27. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3a werden folgende Num-
mern 3b bis 3d eingefügt:
„3b. entgegen § 7a Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 2, eine Angabe oder Mel-
dung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig macht,
3c. entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 2, eine Angabe oder Mel-
dung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig macht,
3d. entgegen § 7b Satz 3 ein Verpackungs-
material nicht oder nicht für die vorge-
schriebene Dauer aufbewahrt,“.
bb) Die bisherige Nummer 3b wird Nummer 3e.
cc) Nummer 7a wird wie folgt gefasst:
„7a. entgegen § 13p Absatz 1 Holz oder aus
Holz hergestelltes Verpackungsmaterial
in Verkehr bringt,“.
dd) Nummer 7b wird wie folgt gefasst:
„7b. entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 Holz
oder aus Holz hergestelltes Verpa-
ckungsmaterial kennzeichnet,“.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „2 Buch-
stabe a und c“ die Angabe „3b, 3c, 3d“ einge-
fügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Ab-
satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Pflanzen-
schutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 4a Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 oder
§ 13g Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt.“

28. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
(zu § 13q)
Kennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13q
Buchstabenkombination der zuständigen Behörde
nach § 13q Absatz 2 Nummer 2
DE-XXNNNNN
HT oder YY
Registriernummer
nach § 13q Absatz 2 Nummer 3
Behandlungsmethode
nach § 13q Absatz 2 Nummer 4
Symbol
nach § 13q Absatz 2 Nummer 5 “.

Artikel 2
Änderung der
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom
10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden
a) in Absatz 1 das Absatzzeichen (1) gestrichen und
b) Absatz 2 aufgehoben.
2. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 1, 4, 5
und 6“ durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2, 3
und 5“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Num-
mer 2 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „§ 2
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
4. In § 8 Absatz 1 werden
a) in der Nummer 1 die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 2“ ersetzt und
b) die Nummer 2 aufgehoben.
5. In Anlage 3 Abschnitt B wird die Nummer 31 gestri-
chen.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Pflanzenbeschauverordnung und der Pflanzenschutz-
Anwendungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2927. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e18f0798b200ddcf….