Gesetze / Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
PflSchAnwV 1992§ 1 Vollständiges Anwendungsverbot
Stand: 10.06.2019
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden.