Gesetze / Pflanzkartoffelverordnung
PflKartV 1986Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand
Stand: 05.10.2021
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 2328;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Anforderung | Vorstufenpflanzgut[1] der Klasse | Basispflanzgut der Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| PBTC | PB | S | SE | E | A | B | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||
| 1 | Fremdbesatz | ||||||||
| Die Anzahl der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte zugehören, darf je Hektar höchstens betragen: | 0 | 2 | 2 | 4 | 8 | 16 | 16 | ||
| 2 | Fehlstellen | ||||||||
| Die Anzahl der Fehlstellen darf auf 100 Pflanzstellen höchstens betragen: | 15 | 15 | 20 | 20 | 20 | ||||
| 3 | Krankheiten | ||||||||
| 3.1 | Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen je 100 Pflanzen höchstens betragen: | ||||||||
| 3.1.1 | Schwarzbeinigkeit (Pectobacterium spp., Dickeya spp.); als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegengeblieben sind | 0 | 0 | 0,1 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 1,2 | |
| 3.1.2 | Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
| 3.1.3 | Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
| 3.1.4 | Viruskrankheiten (Anzeichen des Befalls mit Mosaikvirus und Blattrollvirus); als viruskranke Pflanze gilt, außer im Fall des § 9 Absatz 3 auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen herausgereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegengeblieben sind | 0 | 0,1 | 0,2 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 2,0 | |
| 3.1.5 | Potato spindle tuber viroid (PSTVd) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
____________ 1 Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der Feldbesichtigung Zweifel über das Vorliegen der Anforderungen nach den Nummern 1 oder 3, ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen. | |||||||||
Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein.
Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.
Änderungsverlauf
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28.09.2021 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. September 2021 (BGBl. I 4595)
BGBl. 2021 I S. 4595
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24.11.2020 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. 2020 I S. 2540
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08.12.2015 Ausfertigung
Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (BGBl. I 2326)
BGBl. 2015 I S. 2326
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.