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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2326
BGBl. 2015 I S. 2326 · 20.058 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung*
Vom 8. Dezember 2015
Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und b, Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5
sowie Nummer 6 und des § 22 Absatz 1 und 2 des
Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von de-
nen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Num-
mer 4 Buchstabe a, Nummer 5 sowie Nummer 6 und
§ 22 Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
und § 5 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 12 Nummer 1
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I
S. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
„, Basispflanzgut EWG“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummern 3
und 4 werden angefügt:
„3. Pflanzgutklasse PBTC: Vorstufenpflanzgut
aus Gewebekultur
(Pre-Basic Tissue
Culture);
4. Pflanzgutklasse PB: Vorstufenpflanzgut
(Pre-Basic Seed
Potatoes).“
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut,
Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge
(1) Vorstufenpflanzgut wird wie folgt in die Klas-
sen PBTC und PB eingeteilt:
* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Durchführungsrichtlinie 2013/63/EU der Kommission vom 17. De-
zember 2013 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie
2002/56/EG des Rates betreffend Mindestanforderungen, denen
die Pflanzkartoffeln genügen müssen, und Mindestanforderungen
an die Partien von Pflanzkartoffeln (ABl. L 341 vom 18.12.2013,
S. 52);
2. Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Feb-
ruar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes
Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden
Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 38 vom 7.2.2014,
S. 32);
3. Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Feb-
ruar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von
Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut
(ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 39).
1. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC
a) stammt aus Mikrovermehrung,
b) wird nur bis zur ersten Generation, die nicht
als Feldgeneration zählt, vermehrt und
c) darf nicht zu Vorstufenpflanzgut der Klasse
PBTC weitervermehrt werden;
2. Vorstufenpflanzgut der Klasse PB darf erwach-
sen sein aus
a) klonaler Selektion (A-Stamm),
b) Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder
c) Vorstufenpflanzgut der Klasse PB.
Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Vorstufen-
pflanzgut der Klasse PB auf vier begrenzt. Ist die
Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben
und der zuständigen Anerkennungsstelle nicht
bekannt, wird das Pflanzgut der vierten Feldgene-
ration zugerechnet und darf nicht zu Vorstufen-
pflanzgut weitervermehrt werden. Vorstufenpflanz-
gut der Klasse PBTC kann als Vorstufenpflanzgut
EU-Klasse PBTC, Vorstufenpflanzgut der Klasse
PB kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PB ge-
kennzeichnet werden.
(2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E
eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der
1. Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut,
2. Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut
oder aus Basispflanzgut der Klasse S,
3. Klasse E aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut,
aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basis-
pflanzgut der Klasse SE.
Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Basispflanz-
gut auf drei begrenzt. Basispflanzgut der Klasse S
kann als Basispflanzgut EU-Klasse S, Basispflanz-
gut der Klasse SE kann als Basispflanzgut EU-
Klasse SE und Basispflanzgut der Klasse E kann
als Basispflanzgut EU-Klasse E gekennzeichnet
werden.
(3) Zertifiziertes Pflanzgut wird in die Klassen A
und B eingeteilt. Zertifiziertes Pflanzgut der Klas-
sen A oder B darf erwachsen sein aus
1. anerkanntem Vorstufenpflanzgut,
2. Basispflanzgut,
3. Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A, sofern
dieses in demselben Betrieb unmittelbar aus
anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basis-
pflanzgut erwachsen ist.
Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Zertifiziertes
Pflanzgut auf zwei begrenzt. Ist die Feldgeneration
nicht auf dem Etikett angegeben, wird das Pflanz-
gut der zweiten Feldgeneration Zertifizierten Pflanz-
guts zugerechnet und darf nicht zu Zertifiziertem

Pflanzgut weitervermehrt werden. Zertifiziertes
Pflanzgut der Klasse A kann als Zertifiziertes
Pflanzgut EU-Klasse A, Zertifiziertes Pflanzgut der
Klasse B kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-
Klasse B gekennzeichnet werden.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
dem Wort „Vorstufenpflanzgut“ die
Wörter „im Antrag die Feldgeneration
des Ausgangspflanzgutes anzugeben
und“ eingefügt.
bbb) Der Nummer 1 wird folgender Buch-
stabe e angefügt:
„e) bei Vorstufenpflanzgut der Klasse
PB der Feldbestand aus klonaler
Selektion (A-Stamm), Vorstufen-
pflanzgut der Klasse PBTC oder
Vorstufenpflanzgut der Klasse PB
erwächst;“.
ccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. dem Antrag Nachweise aus einer
amtlichen oder einer unter amtli-
cher Überwachung durchgeführten
Untersuchung darüber beizufügen,
dass die Mutterknolle frei von fol-
genden Schadorganismen ist:
a) Pectobacterium spp.,
b) Dickeya spp.,
c) Kartoffelblattrollvirus,
d) Kartoffelvirus A,
e) Kartoffelvirus M,
f) Kartoffelvirus S,
g) Kartoffelvirus X,
h) Kartoffelvirus Y.“
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Die Absätze 4 bis 9 werden durch folgende Ab-
sätze 4 bis 7 ersetzt:
„(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut
im Antrag die Feldgeneration des Ausgangs-
pflanzgutes anzugeben und zu erklären,
1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflä-
chen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kar-
toffeln angebaut worden sind;
2. für die Erzeugung von Basispflanzgut
a) der Klasse S, dass der Feldbestand aus
anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst,
b) der Klasse SE, dass der Feldbestand aus
anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus
Basispflanzgut der Klasse S erwächst,
c) der Klasse E, dass der Feldbestand aus
anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Ba-
sispflanzgut der Klasse S oder aus Basis-
pflanzgut der Klasse SE erwächst.
(5) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem
Pflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Aus-
gangspflanzgutes anzugeben und zu erklären,
dass
1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen
zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln
angebaut worden sind;
2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufen-
pflanzgut, aus Basispflanzgut oder aus Zerti-
fiziertem Pflanzgut der Klasse A erwächst.
(6) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für
andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe
Sorte noch für einen anderen Verwendungs-
zweck angebaut, so hat der Antragsteller in
dem Antrag die Schlagbezeichnung und die
Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass
in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte
Lagerung möglich ist.
(7) Erwächst ein Feldbestand aus anerkann-
tem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerken-
nungsnummer, die Kategorie, die Klasse und
die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes
anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt
worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland
ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben und
dem Antrag ist eine Kopie des Etiketts oder das
Originaletikett beizufügen.“
4. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2
oder 2.3“ durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2“
ersetzt.
5. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2
und 2.3“ durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2“
ersetzt.
6. In § 19 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „bei
Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG“ gestri-
chen.
7. In § 25 wird die Angabe „1.7“ durch die Angabe
„1.8“ ersetzt.
8. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
c) Im neuen Absatz 3 wird in Satz 2 die Angabe
„1.12“ durch die Angabe „1.13“ ersetzt.
9. In § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
ter „Art und Kategorie“ durch die Wörter „Art, Kate-
gorie und Klasse“ ersetzt.
10. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
dem Wort „Kategorie“ die Wörter „und die Klasse“
eingefügt.
11. § 33a wird wie folgt gefasst:
„§ 33a
Übergangsvorschrift
Im Falle von Pflanzgut, für das ein Antrag auf
Anerkennung ordnungsgemäß für das Jahr 2015
gestellt wurde, sind die Vorschriften dieser Verord-
nung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.“

12. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 8 Absatz 1 Satz 1)
Anforderungen an den Feldbestand
Vorstufenpflanzgut1 Basispflanzgut Zertifiziertes Pflanzgut
der Klasse der Klasse der Klasse
Anforderung
PBTC PB S SE E A B
1 2 3 4 5 6 7 8
1 Fremdbesatz
Die Anzahl der Pflanzen, die nicht
hinreichend sortenecht sind oder
einer anderen Sorte zugehören,
darf je Hektar höchstens betra-
gen: 0 2 2 4 8 16 16
2 Fehlstellen
Die Anzahl der Fehlstellen darf auf
100 Pflanzstellen höchstens be-
tragen: 15 15 20 20 20
3 Krankheiten
3.1 Der Anteil der Pflanzen, die von
folgenden Krankheiten befallen
sind, darf im Durchschnitt von
mindestens 5 Auszählungen je
100 Pflanzen höchstens betragen:
3.1.1 Schwarzbeinigkeit; als schwarz-
beinige Pflanze gilt auch jede
Stelle, an der Knollen oder Kraut
von schwarzbeinigen Pflanzen
liegen geblieben sind 0 0 0,1 0,4 0,6 1,0 1,2
3.1.2 Viruskrankheiten; als viruskranke
Pflanze gilt, außer im Falle des § 9
Absatz 3 auch der Nachwuchs
nicht entfernter Knollen heraus-
gereinigter Pflanzen sowie jede
Stelle, an der Knollen oder Kraut
von solchen Pflanzen liegenge-
blieben sind 0 0,1 0,2 0,4 0,6 1,0 2,0
1
Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der Feldbesichtigung Zweifel über das Vorliegen der Anforderungen nach den Nummern 1,
3.1.1 oder 3.1.2, ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen.
3.2 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs
befallen sein.
4 Schadorganismen
Der Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen las-
sen.
5 Abgrenzung
Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein.
6 Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände
Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten be-
fallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn
zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine
Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.

Anlage 2
(zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2)
Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
1 Viruskrankheiten
1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Ent-
nahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens
100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.
1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf
bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen:
Kategorie Klasse
Vorstufenpflanzgut PBTC
PB
Basispflanzgut S
SE
E
Zertifiziertes Pflanzgut A
B
1.3 Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
Viren insgesamt
v. H. der Probe
0
0,5
1,0
2,0
2,0
8,0
10,0
1.3.1 Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzu-
ziehen.
1.3.2 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule
fallen sind.
2 Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel
oder Schleimkrankheit be-
2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs,
Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.
2.2 Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:
Vorstufenpflanzgut der Klasse
Krankheit oder Mangel
PBTC PB
Zertifiziertes
Basispflanzgut Pflanzgut
der Klasse der Klasse
S, SE, E A, B
v. H. des Gewichtes
2.2.1 Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/ 0 0,2/
davon Nassfäule höchstens 0,2
2.2.2 Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf 0 5,0
mehr als einem Drittel der Oberfläche be-
fallen sind
2.2.3 Rhizoctonia Pusteln, sofern die Knollen 0 1,0
auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche be-
fallen sind
2.2.4 Pulverschorf, sofern die Knollen auf mehr 0 1,0
als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind
2.2.5 Stark geschrumpelte Knollen (ausge- 0 0,5
prägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt
der Bonitur, u. a. verursacht durch Silber-
schorf)
2.2.6 äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder 0 3,0
beschädigte Knollen)
2.2.7 Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.6 0 6,0
2.2.8 Anhaftende Erde und Fremdstoffe 1,0
0,5/ 0,5/
0,2 0,2
5,0 5,0
5,0 5,0
3,0 3,0
1,0 1,0
3,0 3,0
6,0 8,0
1,0 2,0

3 Sonstige Anforderungen
3.1 Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt wor-
den sein.
3.2 Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.“
13. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a)
Angaben auf dem Etikett
1 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut
1.1 „EU-Norm“
1.2 „Bundesrepublik Deutschland“
1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle
1.4 Art
1.5 Sortenbezeichnung
1.6 Kategorie und die jeweilige Klasse oder EU-Klasse nach § 3
1.7 Feldgeneration (Angabe liegt nach Maßgabe des § 3 im Ermessen des Inverkehrbringers)
1.8 Anerkennungsnummer
1.9 „Verschließung . . .“ (Monat, Jahr)
1.10 Angegebenes Füllgewicht
1.11 Angegebene Sortierung
1.12 Erzeugerland
1.13 Zusätzliche Angaben
2 Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
2.1 Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.9, 1.11
2.2 „Bundessortenamt“
2.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes
2.4 Vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorge-
schlagene Sortenbezeichnung
2.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d
2.6 „Nur für Versuchszwecke“ “.
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
der Pflanzkartoffelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Dezember 2015
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2326. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b547216cf5322160….