Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2326

BGBl. 2015 I S. 2326 · 20.058 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 2326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2326
                                                  Erste Verordnung
                                      zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung*
                                                        Vom 8. Dezember 2015

   Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und b, Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5

sowie Nummer 6 und des § 22 Absatz 1 und 2 des
Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von de-
nen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Num-

mer 4 Buchstabe a, Nummer 5 sowie Nummer 6 und

§ 22 Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
und § 5 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 12 Nummer 1
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)

geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft:

                            Artikel 1
  Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I
S. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
       „, Basispflanzgut EWG“ gestrichen.

    b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
       Semikolon ersetzt und folgende Nummern 3
       und 4 werden angefügt:
        „3. Pflanzgutklasse PBTC: Vorstufenpflanzgut
                                  aus Gewebekultur

                                  (Pre-Basic Tissue

                                  Culture);

        4. Pflanzgutklasse PB:             Vorstufenpflanzgut
                                           (Pre-Basic Seed
                                           Potatoes).“

 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
                                  „§ 3
             Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut,
          Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge
      (1) Vorstufenpflanzgut wird wie folgt in die Klas-
    sen PBTC und PB eingeteilt:

* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

 1. Durchführungsrichtlinie 2013/63/EU der Kommission vom 17. De-
    zember 2013 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie
    2002/56/EG des Rates betreffend Mindestanforderungen, denen
    die Pflanzkartoffeln genügen müssen, und Mindestanforderungen
    an die Partien von Pflanzkartoffeln (ABl. L 341 vom 18.12.2013,
    S. 52);
 2. Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Feb-
    ruar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes
    Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden
    Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 38 vom 7.2.2014,
    S. 32);
 3. Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Feb-
    ruar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von
    Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut
    (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 39).

1. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC

   a) stammt aus Mikrovermehrung,

   b) wird nur bis zur ersten Generation, die nicht
      als Feldgeneration zählt, vermehrt und

   c) darf nicht zu Vorstufenpflanzgut der Klasse

      PBTC weitervermehrt werden;

2. Vorstufenpflanzgut der Klasse PB darf erwach-
   sen sein aus

   a) klonaler Selektion (A-Stamm),

   b) Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder

   c) Vorstufenpflanzgut der Klasse PB.
Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Vorstufen-
pflanzgut der Klasse PB auf vier begrenzt. Ist die
Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben
und der zuständigen Anerkennungsstelle nicht
bekannt, wird das Pflanzgut der vierten Feldgene-
ration zugerechnet und darf nicht zu Vorstufen-
pflanzgut weitervermehrt werden. Vorstufenpflanz-
gut der Klasse PBTC kann als Vorstufenpflanzgut
EU-Klasse PBTC, Vorstufenpflanzgut der Klasse
PB kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PB ge-

kennzeichnet werden.

   (2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E
eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der

1. Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut,
2. Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut
   oder aus Basispflanzgut der Klasse S,

3. Klasse E aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut,

   aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basis-

   pflanzgut der Klasse SE.

Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Basispflanz-
gut auf drei begrenzt. Basispflanzgut der Klasse S
kann als Basispflanzgut EU-Klasse S, Basispflanz-
gut der Klasse SE kann als Basispflanzgut EU-
Klasse SE und Basispflanzgut der Klasse E kann
als Basispflanzgut EU-Klasse E gekennzeichnet
werden.
  (3) Zertifiziertes Pflanzgut wird in die Klassen A
und B eingeteilt. Zertifiziertes Pflanzgut der Klas-
sen A oder B darf erwachsen sein aus

1. anerkanntem Vorstufenpflanzgut,

2. Basispflanzgut,

3. Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A, sofern

   dieses in demselben Betrieb unmittelbar aus
   anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basis-
   pflanzgut erwachsen ist.

Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Zertifiziertes
Pflanzgut auf zwei begrenzt. Ist die Feldgeneration
nicht auf dem Etikett angegeben, wird das Pflanz-

gut der zweiten Feldgeneration Zertifizierten Pflanz-
guts zugerechnet und darf nicht zu Zertifiziertem
BGBl. 2015, Seite 2327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2327
  Pflanzgut weitervermehrt werden. Zertifiziertes
  Pflanzgut der Klasse A kann als Zertifiziertes
  Pflanzgut EU-Klasse A, Zertifiziertes Pflanzgut der
  Klasse B kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-
  Klasse B gekennzeichnet werden.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
              dem Wort „Vorstufenpflanzgut“ die
              Wörter „im Antrag die Feldgeneration
              des Ausgangspflanzgutes anzugeben
              und“ eingefügt.

         bbb) Der Nummer 1 wird folgender Buch-
              stabe e angefügt:
               „e) bei Vorstufenpflanzgut der Klasse
                   PB der Feldbestand aus klonaler
                   Selektion (A-Stamm), Vorstufen-
                   pflanzgut der Klasse PBTC oder
                   Vorstufenpflanzgut der Klasse PB
                   erwächst;“.
         ccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

               „2. dem Antrag Nachweise aus einer
                   amtlichen oder einer unter amtli-
                   cher Überwachung durchgeführten
                   Untersuchung darüber beizufügen,
                   dass die Mutterknolle frei von fol-
                   genden Schadorganismen ist:

                  a) Pectobacterium spp.,

                  b) Dickeya spp.,
                  c) Kartoffelblattrollvirus,
                  d) Kartoffelvirus A,

                  e) Kartoffelvirus M,

                  f) Kartoffelvirus S,

                  g) Kartoffelvirus X,
                  h) Kartoffelvirus Y.“
     bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
  b) Die Absätze 4 bis 9 werden durch folgende Ab-
     sätze 4 bis 7 ersetzt:

        „(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut
     im Antrag die Feldgeneration des Ausgangs-
     pflanzgutes anzugeben und zu erklären,

     1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflä-
        chen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kar-
        toffeln angebaut worden sind;

     2. für die Erzeugung von Basispflanzgut
        a) der Klasse S, dass der Feldbestand aus
           anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst,

        b) der Klasse SE, dass der Feldbestand aus
           anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus
           Basispflanzgut der Klasse S erwächst,

        c) der Klasse E, dass der Feldbestand aus
           anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Ba-
           sispflanzgut der Klasse S oder aus Basis-
           pflanzgut der Klasse SE erwächst.

         (5) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem
      Pflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Aus-
      gangspflanzgutes anzugeben und zu erklären,
      dass

      1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen
         zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln
         angebaut worden sind;

      2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufen-
         pflanzgut, aus Basispflanzgut oder aus Zerti-
         fiziertem Pflanzgut der Klasse A erwächst.

         (6) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für
      andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe
      Sorte noch für einen anderen Verwendungs-
      zweck angebaut, so hat der Antragsteller in
      dem Antrag die Schlagbezeichnung und die
      Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass
      in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte
      Lagerung möglich ist.
         (7) Erwächst ein Feldbestand aus anerkann-
      tem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerken-
      nungsnummer, die Kategorie, die Klasse und
      die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes
      anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt
      worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland
      ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben und
      dem Antrag ist eine Kopie des Etiketts oder das
      Originaletikett beizufügen.“

 4. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2
    oder 2.3“ durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2“
    ersetzt.

 5. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2
    und 2.3“ durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2“
    ersetzt.
 6. In § 19 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „bei
    Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG“ gestri-

    chen.

 7. In § 25 wird die Angabe „1.7“ durch die Angabe
    „1.8“ ersetzt.
 8. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

   c) Im neuen Absatz 3 wird in Satz 2 die Angabe
      „1.12“ durch die Angabe „1.13“ ersetzt.

 9. In § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
    ter „Art und Kategorie“ durch die Wörter „Art, Kate-
    gorie und Klasse“ ersetzt.

10. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
    dem Wort „Kategorie“ die Wörter „und die Klasse“
    eingefügt.
11. § 33a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 33a

                   Übergangsvorschrift

     Im Falle von Pflanzgut, für das ein Antrag auf
   Anerkennung ordnungsgemäß für das Jahr 2015
   gestellt wurde, sind die Vorschriften dieser Verord-
   nung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fas-
   sung weiter anzuwenden.“
BGBl. 2015, Seite 2328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2328

12. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
   „Anlage 1
   (zu § 8 Absatz 1 Satz 1)
                                               Anforderungen an den Feldbestand

                                                      Vorstufenpflanzgut1             Basispflanzgut           Zertifiziertes Pflanzgut
                                                          der Klasse                   der Klasse                     der Klasse
                          Anforderung
                                                        PBTC         PB          S          SE          E           A           B
                                1                         2           3          4           5          6           7           8

   1       Fremdbesatz

           Die Anzahl der Pflanzen, die nicht
           hinreichend sortenecht sind oder
           einer anderen Sorte zugehören,
           darf je Hektar höchstens betra-
           gen:                                           0           2          2           4          8          16           16

   2       Fehlstellen

           Die Anzahl der Fehlstellen darf auf
           100 Pflanzstellen höchstens be-
           tragen:                                                              15          15         20          20           20

   3       Krankheiten

   3.1     Der Anteil der Pflanzen, die von
           folgenden Krankheiten befallen
           sind, darf im Durchschnitt von
           mindestens 5 Auszählungen je
           100 Pflanzen höchstens betragen:

   3.1.1   Schwarzbeinigkeit; als schwarz-
           beinige Pflanze gilt auch jede
           Stelle, an der Knollen oder Kraut
           von schwarzbeinigen Pflanzen
           liegen geblieben sind                          0           0         0,1        0,4         0,6         1,0         1,2

   3.1.2   Viruskrankheiten; als viruskranke
           Pflanze gilt, außer im Falle des § 9
           Absatz 3 auch der Nachwuchs
           nicht entfernter Knollen heraus-
           gereinigter Pflanzen sowie jede
           Stelle, an der Knollen oder Kraut
           von solchen Pflanzen liegenge-
           blieben sind                                   0         0,1         0,2        0,4         0,6         1,0         2,0


           1
               Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der Feldbesichtigung Zweifel über das Vorliegen der Anforderungen nach den Nummern 1,
               3.1.1 oder 3.1.2, ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen.


   3.2     Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs
           befallen sein.
   4       Schadorganismen
           Der Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen las-
           sen.
   5       Abgrenzung
           Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein.
   6       Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände
           Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten be-
           fallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn
           zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine
           Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.

BGBl. 2015, Seite 2329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2329
Anlage 2
                                                 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2)

                             Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
1       Viruskrankheiten
1.1     Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Ent-
        nahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens
        100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.
1.2     Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf
        bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen:

        Kategorie                                              Klasse
        Vorstufenpflanzgut                                     PBTC
                                                                PB
        Basispflanzgut                                           S
                                                                SE
                                                                 E
        Zertifiziertes Pflanzgut                                 A
                                                                 B

1.3     Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

Viren insgesamt
v. H. der Probe
          0
          0,5
          1,0
          2,0
          2,0
          8,0
       10,0
1.3.1   Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzu-
        ziehen.
1.3.2   Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule
        fallen sind.
2       Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel

oder Schleimkrankheit be-
2.1     Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs,
        Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.
2.2     Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:

                                                     Vorstufenpflanzgut der Klasse
                Krankheit oder Mangel
                                                        PBTC              PB

                       Zertifiziertes
Basispflanzgut          Pflanzgut
 der Klasse             der Klasse

   S, SE, E                A, B
                                                                          v. H. des Gewichtes
2.2.1 Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/                    0              0,2/
      davon Nassfäule höchstens                                          0,2
2.2.2 Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf             0               5,0
      mehr als einem Drittel der Oberfläche be-
      fallen sind
2.2.3 Rhizoctonia Pusteln, sofern die Knollen             0               1,0
      auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche be-
      fallen sind
2.2.4 Pulverschorf, sofern die Knollen auf mehr           0               1,0
      als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind
2.2.5 Stark geschrumpelte Knollen (ausge-                 0               0,5
      prägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt
      der Bonitur, u. a. verursacht durch Silber-
      schorf)
2.2.6 äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder            0               3,0
      beschädigte Knollen)
2.2.7 Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.6                  0               6,0
2.2.8 Anhaftende Erde und Fremdstoffe                                     1,0
0,5/                   0,5/
0,2                    0,2
 5,0                   5,0

 5,0                   5,0

 3,0                   3,0

 1,0                   1,0

 3,0                   3,0

 6,0                   8,0
 1,0                   2,0
BGBl. 2015, Seite 2330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2330

   3       Sonstige Anforderungen
   3.1     Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt wor-
           den sein.
   3.2     Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.“
13. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
   „Anlage 4
   (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a)

                                                 Angaben auf dem Etikett

   1       Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut
   1.1     „EU-Norm“
   1.2     „Bundesrepublik Deutschland“
   1.3     Kennzeichen der Anerkennungsstelle
   1.4     Art
   1.5     Sortenbezeichnung
   1.6     Kategorie und die jeweilige Klasse oder EU-Klasse nach § 3
   1.7     Feldgeneration (Angabe liegt nach Maßgabe des § 3 im Ermessen des Inverkehrbringers)
   1.8     Anerkennungsnummer
   1.9     „Verschließung . . .“ (Monat, Jahr)
   1.10    Angegebenes Füllgewicht
   1.11    Angegebene Sortierung
   1.12    Erzeugerland
   1.13    Zusätzliche Angaben
   2       Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
   2.1     Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.9, 1.11
   2.2     „Bundessortenamt“
   2.3     Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes
   2.4     Vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorge-
           schlagene Sortenbezeichnung
   2.5     Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d
   2.6     „Nur für Versuchszwecke“ “.

                                                       Artikel 2
                                                 Neubekanntmachung
                   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
                 der Pflanzkartoffelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
                 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                                       Artikel 3
                                                     Inkrafttreten
                    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.



                    Der Bundesrat hat zugestimmt.


                    Berlin, den 8. Dezember 2015

                                          Der Bundesminister
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                           Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2326. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b547216cf5322160….