Gesetze / Pflanzkartoffelverordnung
PflKartV 1986§ 6 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anerkennungsstelle kann die Anerkennung davon abhängig machen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Pflanzgutqualität zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu kennzeichnen.
Änderungsverlauf
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16.03.2010 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (BGBl. I 282)
BGBl. 2010 I S. 282
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.