Gesetze / Pflanzkartoffelverordnung
PflKartV 1986§ 5 Antrag
Stand: 30.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/5#abs-1 (1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Mai zu stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten der Pflanzguterzeugung oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/5#abs-2 (2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/5#abs-3 (3) Der Antragsteller hat bei Vorstufenpflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/5#abs-4 (4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/5#abs-5 (5) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären, dass
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/5#abs-6 (6) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/5#abs-7 (7) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer, die Kategorie, die Klasse und die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben und dem Antrag ist eine Kopie des Etiketts oder das Originaletikett beizufügen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/5#abs-8 (8) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 zulassen, sofern dadurch keine phytosanitären Beeinträchtigungen zu erwarten sind.