Gesetze / Pflanzkartoffelverordnung
PflKartV 1986§ 6 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
Stand: 30.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/6#abs-1 (1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/6#abs-2 (2) Die Anerkennungsstelle kann die Anerkennung davon abhängig machen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/6#abs-3 (3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Pflanzgutqualität zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/6#abs-4 (4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu kennzeichnen.