Gesetze / Pflanzkartoffelverordnung
PflKartV 1986§ 33a Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden.
Änderungsverlauf
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09.06.2017 Ausfertigung
§ 33a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2017 I S. 1614
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08.12.2015 Ausfertigung
§ 33a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (BGBl. I 2326)
BGBl. 2015 I S. 2326
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16.03.2010 Ausfertigung
§ 33a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (BGBl. I 282)
BGBl. 2010 I S. 282
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.