Gesetze / Pflanzkartoffelverordnung
PflKartV 1986§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
| a) | Basispflanzgut | weiß, |
| b) | Zertifiziertem Pflanzgut | blau, |
| c) | Vorstufenpflanzgut | weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen, |
| d) | Pflanzgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes | orange; |
| aus Gewebekultur (Pre-Basic Tissue Culture); |
| (Pre-Basic Seed Potatoes). |
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. 2020 I S. 2540
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08.12.2015 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (BGBl. I 2326)
BGBl. 2015 I S. 2326
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16.03.2010 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (BGBl. I 282)
BGBl. 2010 I S. 282
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