Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
PflBSchiedsVO§ 5 Einleitung des Schiedsverfahrens
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchiedsVO/5#abs-1 (1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem von einer oder mehreren Parteien der Budgetverhandlungen nach den §§ 30, 31oder 33 des Pflegeberufegesetzes auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes (Parteien) gestellten Antrag. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitz der Schiedsstelle zu richten und bei der Geschäftsstelle einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchiedsVO/5#abs-2 (2) Der Antrag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlung darzulegen sowie die Teile aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchiedsVO/5#abs-3 (3) Die Geschäftsstelle leitet den Parteien und den Mitgliedern eine Kopie des Antrags zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.