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# § 5 PflBSchiedsVO (Nordrhein-Westfalen) — Einleitung des Schiedsverfahrens

Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem von einer oder mehreren Parteien der Budgetverhandlungen nach den §§ 30, 31oder 33 des Pflegeberufegesetzes auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes (Parteien) gestellten Antrag. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitz der Schiedsstelle zu richten und bei der Geschäftsstelle einzureichen.

(2) Der Antrag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlung darzulegen sowie die Teile aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.

(3) Die Geschäftsstelle leitet den Parteien und den Mitgliedern eine Kopie des Antrags zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

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Zitiervorschlag: § 5 PflBSchiedsVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchiedsVO/5

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