Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

PflBSchiedsVO

§ 6 Einladung, Auskunftspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchiedsVO/6#abs-1 (1) Der Vorsitz lädt die Mitglieder der Schiedsstelle und die beteiligten Parteien schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu den Sitzungen der Schiedsstelle ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchiedsVO/6#abs-2 (2) Auf Verlangen des Vorsitzes haben die Parteien die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 5 § 7