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PflBSchiedsVO

§ 2 Amtsperiode

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchiedsVO/2#abs-1 (1) Die Mitglieder einschließlich des Vorsitzes werden für vier Jahre bestellt (Amtsperiode). Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzutretenden Mitglieder oder deren Stellvertretungen endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchiedsVO/2#abs-2 (2) Die Mitglieder und deren Stellvertretungen bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zu ihrer erneuten Bestellung oder der Bestellung ihrer Nachfolge im Amt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchiedsVO/2#abs-3 (3) Die erste Amtsperiode beginnt am 1. März 2019.

§ 1 § 3