Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

PflBSchiedsVO

§ 1 Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchiedsVO/1#abs-1 (1) Die nach § 36 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2) beteiligten Organisationen (beteiligte Organisationen) bestellen die Mitglieder der Schiedsstelle (Mitglieder) und für jedes Mitglied mindestens je eine Stellvertretung durch schriftliche Benennung gegenüber der bei der Bezirksregierung Münster eingerichteten Geschäftsstelle der Schiedsstelle (Geschäftsstelle).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchiedsVO/1#abs-2 (2) Werden bis spätestens sechs Wochen nach Beginn einer Amtsperiode

1. von den beteiligten Organisationen keine Mitglieder oder Stellvertretungen benannt oder

2. kommt innerhalb dieser Frist eine Einigung über die Person für den Vorsitz und deren Stellvertretung nicht zustande und wird auch niemand für das Losverfahren nach § 36 Absatz 2 Satz 4 des Pflegeberufegesetzes benannt,

bestellt das für Pflege zuständige Ministerium im Fall von Nummer 1 die Mitglieder oder deren Stellvertretungen und benennt im Fall von Nummer 2 die Personen für das Losverfahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchiedsVO/1#abs-3 (3) Der Vorsitz darf innerhalb von zwölf Monaten vor der Bestellung weder haupt- noch nebenberuflich bei einer der beteiligten Organisationen tätig gewesen sein.

§ 2