nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 PflBSchiedsVO (Nordrhein-Westfalen) — Amtsperiode

Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder einschließlich des Vorsitzes werden für vier Jahre bestellt (Amtsperiode). Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzutretenden Mitglieder oder deren Stellvertretungen endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.

(2) Die Mitglieder und deren Stellvertretungen bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zu ihrer erneuten Bestellung oder der Bestellung ihrer Nachfolge im Amt.

(3) Die erste Amtsperiode beginnt am 1. März 2019.