§ 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 19.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/10#abs-1 (1) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung des Ausbildungsplans verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBG/10#abs-2 (2) Die Pflegeschule überprüft anhand des von den Auszubildenden schriftlich oder elektronisch zu führenden Ausbildungsnachweises, ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan durchgeführt wird. Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflegeschule bei der Durchführung der von dieser zu leistenden Praxisbegleitung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 10 PflBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Hannover, 20.01.2023 – 12 B 4654/22
- VG Gießen, 21.07.2025 – 8 K 345/24.GIZitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 09.03.2021 – 7 L 104/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.