§ 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
Einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 ausübt, ist auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie oder er
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 47 geändert durch Artikel 2a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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